Tz. 18

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Auf Grund der Bezugnahme in § 25 S 1 UmwStG auf den hrlichen Formwechsel iSd § 190 UmwG und den sich daraus ergebenden beteiligten Rechtsträgern (s Tz 17) und die Tatbestandsmäßigkeit der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG sind (nur) die in der nachfolgenden Tabelle aufgezählten Formwechsel begünstigt (die mit ›–‹ gekennzeichneten Umstrukturierungen sind hr-lich durch Formwechsel nicht möglich; im Einzelnen s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 7).

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