Tz. 158a
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Bei der Sachgründung einer Kap-Ges (GmbH, AG oder KGaA) wird das Grund-/Stammkap nicht durch Geldeinlagen erbracht, sondern durch Übertragung von Sachen; dh im Anwendungsbereich des § 20 Abs 1 UmwStG durch Übertragung des BV eines (Teil-)Betriebs oder dem Mitgliedschaftsrecht an einer Pers-Ges – stlich: MU-Anteil- (hr-liche Sacheinlage, s § 5 Abs 4 GmbHG und § 27 AktG). Sacheinlagen sind alle Einlagen, die nicht durch Einzahlung auf das Nennkap/Ausgabebetrag zu erbringend sind. Infrage kommen alle Gegenstände, die einen feststellbaren wirtsch Wert haben (Bil-Fähigkeit muss nach hA nicht gegeben sein; Einzelheiten s Winter, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 1 Rn 522ff; s Koch, in Koch, 17. Aufl, § 27 AktG Rn 13–15). Nach dem Ges zur Einführung der SCE und zur Änderung des Gen-Rechts v 14.08.2006 (BGBl I 2006, 1911) sind gesellschaftsrechtlich bei Gen (erstmals) Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zugelassen (s § 7a Abs 3 GenG). Bei einer UG (haftungsbeschr) iSd § 5a GmbHG ist gesellschaftsrechtlich eine Sachgründung gem § 5a Abs 2 S 2 GmbHG ausgeschlossen (Sacheinlageverbot, s Karl, GmbHR 2020, 9; gleichwohl kann die UG [haftungsbeschr] aber nach § 20 Abs 1 UmwStG bei einer Gründung übernehmende Gesellschaft sein, s Tz 159).
Bei der Gründung einer Kap-Ges/Gen mit mehreren Gesellschaftern können alle oder nur einige Gründer Sacheinlagen, andere hingegen Geldleistungen erbringen. Derselbe Gründer kann auf seinen Geschäftsanteil eine Sacheinlage und zusätzlich eine Barzahlung leisten (Sachgründung durch gemischte Bar-/Sacheinlagen; s Winter, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 1 Rn 519für die GmbH und s Koch, in Koch, 17. Aufl, § 36 AktG Rn 12für die AG). Ein Gesellschafter kann bei der Errichtung einer GmbH für seine Sacheinlage (oder gemischte Sach-/Bareinlage) mehrere (zivilrechtlich eigenständige) Geschäftsanteile übernehmen (s § 5 Abs 2 S 2 GmbHG; das frühere Verbot der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile ist durch das MoMiG aufgehoben worden). Bei der Gründung einer AG kann der Gründer mehrere Nennbetragsaktien oder Stückaktien für seine Sacheinlage erwerben (s § 27 Abs 1 S 1 AktG). Werden für die Einbringung einer betrieblichen Sachgesamtheit iSd § 20 Abs 1 UmwStG mehrere zivilrechtlich eigenständige Anteile ausgegeben, liegt stlich nur ein (einziger) Sacheinlagetatbestand iSd § 20 Abs 1 UmwStG vor. Der Tatbestand der (stlichen) Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist unabhängig davon, ob der Gründer/Einbringende neben der Übertragung des BV einer betrieblichen Sachgesamtheit auf die/den Gründungsanteil(e) eine weitere Sachleistung oder Einzahlung erbringt. Denn auch in diesem Fall wird ein (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil im Gegenzug mit dem Erwerb einer neuen Beteiligung an der Übernehmerin eingebracht. In § 20 Abs 1 UmwStG wird nicht vorausgesetzt, dass die Sacheinlage die einzige Leistung des Gründungsgesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile sein muss (s Tz 170; ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 187 mwNachw; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 219).
Erbringt die neu gegründete Kap-Ges für die Sacheinlage des Inferenten neben der Ausgabe von Anteilsrechten eine weitere Vergütung (zB Geldzahlung, Übernahme einer Schuld des Gründers, Gutschrift als Gesellschafterdarlehen), liegt (zivilrechtlich) eine gemischte Sacheinlage vor (s Servatius, in Noach/Servatius/Haas, 23. Aufl, § 5 GmbHG Rn 20 mwNachw; s Koch, in Koch, 17. Aufl, § 27 AktG Rn 8 mwNachw). Auch in diesem Fall ist § 20 Abs 1 UmwStG anzuwenden, wenn eine betriebliche Sachgesamtheit im Ganzen eingebracht wird. In § 20 Abs 1 UmwStG wird nicht vorausgesetzt, dass die Gewährung neuer Anteile die einzige Leistung der Übernehmerin für den Erwerb des übertragenen BV sein muss (s Tz 187).
Zur verschleierten Sachgründung s Tz 180ff.
Die Sachgründung ist zeitlich (Erstellung/Beschaffung von Verträgen, Berichten, Bewertungsunterlagen; Prüfungsverfahren beim Registergericht), organisatorisch (Einbindung von Gesellschaftern, Notaren, GF und ggf Gutachtern oder Gründungsprüfern in den Sachgründungsprozess) und finanziell (hohe Gutachter-, Notar-, Prüfungs- und Reg-Kosten) aufwändig, wenn die Einlage aus einer Sachgesamtheit besteht, die aus einer Vielzahl von Vermögensgegenständen und Rechten zusammengesetzt ist. Für die Einbringung von Einzelbetrieben, die nicht im HReg eingetragen sind, die Einbringung des (Teil-)Betriebs einer GbR oder der MU-Anteile an einer GbR gibt es jedoch keine hr-liche Alt zur Einzelübertragung (ab 01.01.2024 ist die eGbR jedoch umwandlungsfähiger Rechtsträger, s Tz 161b).
Wes zivilrechtliche Grundlagen der Sachgründung (dazu s Binnewies/Zapf, GmbH-Stb 2016, 169 und s Winter, in R/H/vL, 2. Aufl, Anh 1 Rn 516 und Rn 531ff) sind:
- notariell beurkundeter GmbH-Vertrag mit Einbringungsverpflichtung und genauer Beschreibung der Sacheinlage (ausdrückliche Vereinbarung, wenn Firma eines Unternehmens eingebracht werden soll) und Festsetzung des Nennbetrags des Geschäftsanteils,...