Tz. 150
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Mit diesem Merkmal wird die vGA von der oGA abgegrenzt. Für eine oGA ergibt sich die Nichtauswirkung auf das Einkommen bereits aus § 8 Abs 3 S 1 KStG; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil A Tz 1ff. Liegt ein Gewinnverwendungs-Beschl vor, schließt dies also die Annahme einer vGA aus (obwohl auch bei einer oGA eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung vorliegt, die sich uU auch auf den Unterschiedsbetrag iSv § 4 Abs 1 S 1 EStG ausgewirkt hat; dies kann zB bei einer Sachdividende der Fall sein). Im Ergebnis sind die Rechtsfolgen identisch; weder eine oGA noch eine vGA dürfen sich auf das Einkommen der Kö auswirken. Beides Arten von Ausschüttungen sind Instrumente der Einkommensverteilung.
Beispiel:
Die Z-GmbH beschließt, ihrem Alleingesellschafter Z als GA für das Vorjahr ein nicht mehr benötigtes unbebautes Grundstück mit einem Verkehrswert von 100 000 EUR im Wege der Sachdividende zu übertragen. Das Grundstück hat einen Bw von 50 000 EUR.
Die Sachdividende führt zu einer Gewinnrealisierung iHv 50 000 EUR. Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht aus § 8 Abs 3 S 2 KStG, sondern aus S 1 der Vorschrift; dazu auch s § 8 Abs 3 KStG Anh "Sachdividende".
Tz. 151
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Das Begriffsmerkmal bringt die "Verdecktheit" der vGA zum Ausdruck, die sich im Wortlaut des § 8 Abs 3 S 2 KStG widerspiegelt. Frotscher (in F/D, Anh zu § 8 KStG Rn 36) will das "Verdecktsein" sogar zum eigenständigen Tatbestandsmerkmal der vGA erheben. Er sieht in der Rspr des BFH ein Definitionsdefizit, da die vGA nicht ausreichend von anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen abgegrenzt sei (kritisch zur Formulierung des Tatbestandsmerkmals auch s Lange/Janssen, vGA, 9. Aufl 2007, Rn 136ff). UE kommt diese Abgrenzung in der vGA-Definition ausreichend zur Geltung. Die von Frotscher geforderte Abgrenzung zu Liquidationsauskehrungen uä ist unter § 8 Abs 3 S 1 KStG zu fassen. Auch eine Liquidationsauskehrung ist nämlich eine Verteilung des Einkommens iS dieser Vorschrift. Im Ergebnis ebenso s Gosch, § 8 KStG Rn 376, der das Verdecktsein nicht als Begriffsinhalt der vGA, sondern als "Antwort" auf die Veranlassungsfrage und nicht als Teil derselben ansieht.
Tz. 152
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
In der Praxis hat dieses Merkmal die geringste Bedeutung aller Tatbestandsmerkmale der vGA. Dies zeigt sich auch daran, dass es in der Rspr des BFH nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt (s Urt des BFH v 21.07.1982, BStBl II 1982, 761: keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Verminderung des Einkommens). Auch inkongruente GA sind oGA; sie sind deshalb allenfalls unter dem Aspekt des § 42 AO und nicht nach vGA-Kriterien zu prüfen (dazu s Urt des BFH v 19.08.1999, BStBl II 2001, 43 und s Schr des BMF v 17.12.2013, BStBl I 2014, 63; auch s § 20 EStG Tz 109).
Größere Bedeutung hatte die "Ordnungsmäßigkeit" einer GA in der Vergangenheit (bis 2006) für die Frage, ob für die Ausschüttung eine KSt-Minderung nach § 37 KStG zu gewähren ist; dazu s § 37 KStG Tz 16.