Tz. 10
Stand: EL 47 – ET: 02/2003
Veräußerung im stlichen Sinne ist die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder wirtsch Eigentums (s Urt des BFH v 21.10.1976, BStBl II 1977, 146). Keine Veräußerung ist damit die Schenkung oder die vorweggenommene Erbfolge sowie die Erbauseinandersetzung (s W/M, § 26 UmwStG Rz 51 ff). Keine Veräußerung ist die Verpachtung des Betriebs. Bei einer gemischten Schenkung findet § 26 Abs 1 S 1 UmwStG dann Anwendung, wenn der entgeltliche Teil überwiegt (s W/M, § 26 UmwStG Rz 57, weiter s Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 26 UmwStG Rz 15).
Tz. 11
Stand: EL 47 – ET: 02/2003
Eine Aufgabe des Betriebs liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Stpfl die wes Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang in das PV überführt oder für andere (betriebsfremde) Zwecke verwendet werden und damit die Existenz des Betriebs endet (s Schmidt/Wacker, § 16 EStG, 21. Aufl Rz 173).
Entnehmen die MU das im Wege der Verschmelzung auf die Pers-Ges übergegangene BV innerhalb von fünf Jahren nach dem stlichen Übertragungsstichtag schrittweise, liegt eine Betriebsaufgabe vor, sobald die letzte wes Betriebsgrundlage in das PV überführt wird (s Vfg der OFD Ffm v 30.05.1996, DStR 1996, 1203).
Tz. 12
Stand: EL 47 – ET: 02/2003
Die Veräußerung sowie die Aufgabe des durch die vorherige Umwandlung auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person übergegangenen Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem stlichen Übertragungsstichtag (nicht: die Einbringung) löst nur dann die in § 26 Abs 1 UmwStG geregelte Sanktion aus, wenn sie ohne triftigen Grund erfolgt.
Diese gesetzliche Voraussetzung ist recht schillernd und wenig aussagekräftig. Wie Schmidt-Ott/Albrecht (in H/B, 2. Aufl, § 26 UmwStG Rz 25) zutr ausführen, hat eine so weitreichende Maßnahme wie eine Betriebsveräußerung bzw -aufgabe wohl stets einen triftigen Grund. Bei einer solchen Lesart hätte § 26 Abs 1 S 1 UmwStG in Veräußerungs- und Aufgabefällen keinen praktischen Anwendungsbereich. Die oa Autoren sehen – uE nicht unbegründet – ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers; danach wäre es überzeugender gewesen, die Sanktionen daran zu knüpfen, dass die vorherige Umwandlung ohne triftigen Grund erfolgt ist.
Der BFH (s Urt des BFH v 19.12.1984, BStBl II 1985, 342) hat einen triftigen Grund (iSd § 24 Abs 2 UmwStG 1969) in einem Fall verneint, in dem die Veräußerung des übergegangenen Betriebs innerhalb der Fünf-Jahres-Frist bereits im Zeitpunkt der vorangegangenen Umwandlung vorhersehbar war. Nach der Lit (s W/M, § 26 UmwStG Rz 64 ff; weiter s Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 26 UmwStG Rz 18) kommen als triftige Gründe insbes in Betracht: Krankheit bei pers Mitarbeit des Unternehmers, Absinken der Rentabilität, das Fehlen der notwendigen Mittel zur Durchführung notwendiger Rationalisierungen, der Tod des Unternehmers, die Veräußerung durch die Erben. Ein günstiger Veräußerungspreis wird nicht als triftiger Grund anerkannt.