Tz. 19

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Aus der Mischform der KGaA (s Tz 6) resultiert auch die Notwendigkeit einer differenzierten Besteuerung des Gewinns, soweit dieser bei der KGaA verbleibt, und des Gewinnanteils, der nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG an den phG auf seine nicht auf das Grundkap gemachten Einlagen (oder als Vergütung – Tantieme – für die Geschäftsführung) verteilt wird.

Alle Bezüge der phG, die sie für ihre Geschäftsführung beziehen, sind in der gesellschaftsrechtlichen Stellung begründet (s Tz 9). Für die KSt ergibt sich aus dieser rechtlichen Einordnung der Vergütungen des phG einer KGaA, dass diese – gleich in welcher Form sie gewährt werden – nicht ohne weiteres abzb Ausgaben der Gesellschaft darstellen (s Urt des BFH v 04.05.1965, BStBl III 1965, 418); gesellschaftsrechtlich veranlasste Aufwendungen dürfen das Einkommen nach § 8 Abs 3 KStG grds nicht mindern. Hierzu s auch Tz 31ff. Andererseits unterliegen die an den phG verteilten Gewinnanteile bei diesem seiner individuellen Besteuerung. Insoweit käme es also zu einer doppelten Besteuerung der Gewinnanteile – zum einen bei der KGaA, da sie als gesellschaftsrechtlich veranlasste Aufwendungen nabzb wären, und zum anderen bei den phG als von ihm zu versteuernde Eink.

 

Tz. 19a

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der Ges-Geber trägt der Mischform der KGaA aus Kap-Ges und Pers-Ges dadurch Rechnung, dass er die Gewinnanteile bei der KGaA als abzb erklärt und bei dem phG der ESt oder KSt unterwirft:

  • Nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG gehören zu den Eink aus Gew "die Gewinnanteile der phG einer KGaA, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkap entfallen, und die Vergütungen, die der phG von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von WG bezogen hat".
  • Die oben beschriebene Gefahr einer Doppelbesteuerung beseitigt der Ges-Geber dadurch, dass er nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG "bei KGaA und bei vergleichbaren Kap-Ges den Teil des Gewinns, der an phG auf ihre nicht auf das Grundkap gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird", als abzb Aufwendung der KGaA erklärt.

§ 9 Abs 1 Nr 1 KStG beschr somit im Ergebnis auf der Ebene der Kap-Ges die KStPflicht auf den Gewinn, der auf das Aktienkap der Kommanditaktionäre entfällt.

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