Tz. 20d
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Der phG einer KGaA wird im Ges nicht (wie die Gesellschafter der in § 15 Abs 1 Nr 2 EStG genannten Gesellschaftsformen) als "MU" bezeichnet. Der Ges-Geber hat vielmehr angesichts der besonderen hr-lichen Stellung des phG einer KGaA bewusst darauf verzichtet, diesen als MU zu behandeln. Die phG werden nur wie MU behandelt, indem ihre Gewinnanteile und Vergütungen als gew Eink erfasst werden (s Urt des BFH v 08.02.1984, BStBl II 1984, 381; v 23.10.1985, BStBl II 1986, 72; v 07.09.2016, Az: I R 57/14, ua). Nach der BFH-Rspr ist daher im Wes von einer Gleichstellung des phG mit einem MU auszugehen, soweit dem nicht besondere ges-geberische Grundentsch entgegenstehen (s Urt des BFH v 01.06.2022, Az: I R 44/18). Demggü vertritt Hagemann (in StuW 2019, 280) die Rechtsauff, die KGaA entfalte insoweit Abschirmwirkung, als nicht besondere Regelungen diese durchbrechen.
Im Urt v 21.06.1989 (BStBl II 1989, 881) weist der BFH darauf hin, dass die Vorschriften des § 15 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 EStG in einem engen systematischen Zusammenhang stehen, aufeinander folgen und einander im Aufbau und weitgehend im Wortlaut gleichen; beide qualifizierten Gesellschaftereink zu Eink aus Gew. Die Veräußerung des Anteils eines Gesellschafter-MU an einer Pers-Ges werde ebenso behandelt wie die Veräußerung des Anteils eines phG an seiner KGaA (§ 16 Abs 1 Nrn 2 und 3 EStG). Dies lasse die Schlussfolgerung zu, dass die Rechtsfolgen der Einkommensbesteuerung des phG einer KGaA nicht nur bei der Anteilsveräußerung, sondern auch im Übrigen mit denjenigen der ESt-Besteuerung der MU übereinstimmen sollen (ebenso s Tz 20c).
Nach dem Urt des BFH v 07.09.2016 (Az: I R 57/14) steht es der Gleichbehandlung des phG einer KGaA mit einem MU auch nicht entgegen, dass dieser – im Gegensatz zu einem Gesellschafter einer Pers-Ges – nicht dinglich an den WG der KGaA beteiligt sei. Die Organstellung des phG (s Tz 9) und dessen Außenhaftung rechtfertigten es, ihn dem atypisch stillen Gesellschafter gleichzustellen. Da dieser aber – trotz fehlender dinglicher Berechtigung an den Vermögensgegenständen der Ges – wegen seiner schuldrechtlichen Beteiligung auch an den st Reserven und an einem Geschäftswert als MU iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG behandelt werde, müsse Gleiches erst recht für den phG einer KGaA gelten.
Der BFH betont jedoch auch, dass zwischen einer KGaA und einer MU-Schaft essenzielle Unterschiede bestehen: Als Bsp hierfür führt er im Urt v 28.11.2007 (BStBl II 2008, 363) die unterschiedliche Behandlung einer Darlehensgewährung eines MU an seine MU-Schaft und des phG an seine KGaA an. Während das Darlehen im ersten Fall – über die Sonderbil des MU, die mit der Gesellschaftsbil der MU-Schaft zu einer stlichen Gesamtbil der MU-Schaft zusammen zu fassen sei – zu EK der MU-Schaft würde, stelle das Darlehen des phG bei der KGaA – wie jede andere Darlehensgewährung des AE einer Kap-Ges an diese – FK dar (s Tz 55). Zur Ablehnung der Behandlung einer KGaA als MU-Schaft s auch Beschl des BFH v 27.04.2005 (BFH/NV 2005, 1627).
Tz. 20e
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach Hagemann (in StuW 2019, 280) besteht der entsch dogmatische Unterschied zum MU in der Stellung des phG als Organ einer Kö; sein Handeln werde als Organhandeln ausschl dem St-Subjekt KGaA zugerechnet.