Tz. 18i

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 15 S 1 Nr 1 S 3 KStG ist der für § 3c Abs 4 S 4 EStG maßgebende Betrag der sich nach Anwendung von Nr 1a ergebende verminderte Sanierungsertrag.

§ 3c Abs 4 EStG regelt ein eigenständiges – von § 3a EStG abgekoppeltes – Abzugsverbot für BV-Minderungen und BA, die in unmittelbarem wirtsch Zusammenhang mit einem stfreien Sanierungsertrag iSd § 3a EStG stehen; dieses Abzugsverbot gilt unabhängig davon, in welchem VZ der Sanierungsertrag entsteht. Nach § 3c Abs 4 S 4 EStG gilt S 1für BV-Minderungen und BA, die nach dem Sanierungsjahr entstehen (sog "nachlaufende Minderungen") nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag iSv § 3a Abs 3 S 4 EStG vorhanden ist. Wie in Tz 18g ausgeführt, hat der Begriff "verbleibender Sanierungsertrag" nur bei Sanierungserträgen einer OG Bedeutung, weil in diesen Fällen die Kappung von Verlusten, Verlustabzügen usw auf zwei Ebenen, dh zunächst bei der OG und anschließend nachgelagert beim OT, erfolgt.

Dass gem § 3a Abs 3 S 1 EStG nabzb Beträge iSd § 3c Abs 4 EStG, die in VZ vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr den Sanierungsgewinn als Ausgangsgröße für die Kappung von Verlusten, Verlustabzügen usw ausgeschieden werden, hat auf die Anwendung des § 3c Abs 4 EStG keine Auswirkung.

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