2.5.3.1 Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters, der auf seine nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen verteilt wird
Tz. 21
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Hat sich der phG an der KGaA mit einer Kap-Einlage beteiligt, so ist der hierauf entfallende Gewinnanteil, den er zB entspr seiner prozentualen Beteiligung am EK der KGaA oder zur Verzinsung seiner Einlage erhält, nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG abzb. Eine Haftungsvergütung ist auch dann nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG abzb, wenn der phG keine Vermögenseinlage in das Gesellschaftsvermögen geleistet hat, denn die Übernahme der pers Haftung ist ein Gesellschaftsbeitrag, so dass insoweit eine Vergütung für eine nicht in das Grundkap geleistete Einlage vorliegt (ebenso s Drüen in H/H/R, KStG, § 9 Rn 29).
Tz. 22
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§ 9 Abs 1 Nr 1 KStG nennt zwar nur den Gewinnanteil des phG. Die unmittelbare Zurechnung der anteiligen Eink des phG betrifft jedoch auch dessen negative Eink, also Verlustanteile. Dass die Verlustanteile des phG einer KGaA unmittelbar bei diesem nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG zu erfassen sind, ist auch in der Lit allg anerkannt (s Schütz/Bürgers/Riotte, aaO, 447; s Schaumburg, DStZ 1998, 525, 535; und s Hageböke, Ubg 2015, 295). Nach § 286 Abs 2 S 2 AktG ist der auf den Kap-Anteil eines phG für das Geschäftsjahr entfallende Verlust von dem Kap-Anteil abzuschreiben. Ebenso hierzu s § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, in dem ebenfalls nur die Gewinnanteile der Gesellschafter einer oHG, KG usw als Eink aus Gew genannt sind, der jedoch unstreitig auch für Verlustanteile gilt.
Dass in § 9 Abs 1 Nr 1 KStG eine ausdrückliche ges Regelung über die Behandlung der Verlustanteile des phG fehlt, ist verständlich, da diese Vorschrift aus den oa Gründen (s Tz 19) die Abziehbarkeit von gesellschaftsrechtl veranlassten Ausgaben der KGaA anordnet. Die Verlustanteile des phG stellen für den kstlichen Bereich der KGaA jedoch einen Ertrag (Verminderung des kstlichen Verlustes der KGaA durch dessen unmittelbare Zurechnung zu den phG) dar (s Pfeiffer, DK 2006, 122, 126). Dieser ist – im Umkehrschluss zu den Ausführungen in den Urt des BFH v 04.05.1965 (BStBl III 1965, 418) und v 21.06.1989 (BStBl II 1989, 881) – auch stlich zu berücksichtigen, dh als Minderung des kstlichen Verlustes anzuerkennen, um eine doppelte stliche Berücksichtigung der Verlustanteile auszuschließen (s Kollruss, StBP 2005, 65, 68; s Hageböke in R/H/N, KStG, § 9 Rn 179; und s Deutschländer, StBp 2013, 283). Wegen der entspr Behandlung des Verlustes bei der GewSt s Tz 74 und s Tz 77.
2.5.3.2 Der Teil des Gewinns des persönlich haftenden Gesellschafters, der an ihn als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird
Tz. 23
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Der Begriff des weiteren nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG abzb Betrags, nämlich des Teils des Gewinns, der als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird, ist aus der Sicht der KGaA – nicht aus der Sicht des phG – zu beurteilen (s Urt des BFH v 14.09.2022, Az: I R 13/20). Hierzu gehören alle Arten von Vergütungen, die die phG als Gegenleistung für ihre – gegenwärtige oder frühere (s Urt des FG Bbg v 17.06.2008, Az: 8 K 6131/05 B) – Geschäftsführungstätigkeit erhalten (s Urt des BFH v 31.10.1990, BStBl II 1991, 253). Hierbei ist es gleichgültig, ob die Vergütungen aufgr des Gesellschaftsvertrages bzw der Satzung oder aufgr eines gesonderten (schuldrechtlichen) Tätigkeitsvertrages geschuldet werden; es ist also unerheblich, ob die phG als Gf oder als Angestellte tätig sind (s Urt des BFH v 14.09.2022, Az: I R 13/20).
Hierzu gehören zB:
- Festgehälter. Diese werden in § 9 Abs 1 Nr 1 KStG zwar nicht ausdrücklich genannt. Insoweit hat die Vorschrift einen etwas zu engen Wortlaut; sie muss jedoch im Zusammenhang mit § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG gesehen werden, in dem die Vergütungen für die Geschäftsführung schlechthin, nicht nur deren gewinnabhängige Bestandteile, zu Eink aus Gew des phG erklärt werden (s Tz 32; s Urt des BFH v 04.05.1965, BStBl III 1965, 418; zum inhaltsgleichen § 8 Abs 4 GewStG s auch Urt des BFH v 08.02.1984, BStBl II 1984, 381).
- Gewinn- und umsatzabhängige Bestandteile, Gratifikationen (s Urt des BFH v 04.05.1965, BStBl III 1965, 418).
- Rückstellungen für Pensionszusagen (s Tz 50) und Ruhegehälter (s Urt des BFH v 31.10.1990, BStBl II 1991, 253).
Hierzu s auch Janssen (NWB, F 18, 3811, 3815).
Tz. 24
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Auch soweit diese Vergütungen (seitens der KGaA) den Aufwendungen entspr, die dem phG durch Fremd-GF entstehen, sind sie aus der Sicht der KGaA kein außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zu leistender Aufwandsersatz, sondern Gewinnanteile iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG, die der phG als Vergütung für die Geschäftsführung (durch Fremd-GF) erhält. Bei der Ermittlung des Gewinns der KGaA dürfen die Aufwendungen des phG für die Fremd-Geschäftsführung nicht als BA abgezogen werden, weil sie keine Aufwendungen der KGaA, sondern Aufwendungen des phG sind. Sie mindern jedoch als BA (Sonder-BA; s Tz 55) dessen Eink aus Gew iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG (s Urt des BFH v 31.10.1990, BStBl II 1991, 253 und v 14.09.2022, Az: I R 13/20). Das gilt auch dann, wenn phG eine GmbH ist, die die ihr obliegende Geschäftsführung nur durch Fremd-GF ausüben kann. Die Fremd-GF (Gesellschafte...