Tz. 61
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die Frage zur Bildung einer Erg-Bil in Fällen, in denen die Vermögenseinlage des phG erstmals erbracht wird, wurde in erster Linie in Zusammenhang mit dem sog "KGaA-Modell" diskutiert. Diesem Modell (s Bruski, FR 2002, 181, 187; s Beinert/van Lishaut, FR 2001, 1137, 1150; s Kusterer, DStR 1999, 1681; und s Bock, GmbHR 2004, 554) liegen im Kern folgende Einzelschritte zu Grunde (dargestellt ist die diesem Modell zugrundeliegende Rechtslage vor der Änderung des § 272 HGB – "eigene Anteile" – durch das BilMoG):
- Die Zielgesellschaft (AG, GmbH) wird im Wege eines Formwechsels in eine KGaA umgewandelt, wobei die Rolle des phG durch eine vom Erwerber eingeschaltete Kpl-GmbH oder aber vom Erwerber selbst (Einpers-KGaA) übernommen werden kann. Der phG ist am Vermögen der KGaA zunächst nicht mit einer Einlage beteiligt.
- Dann erwirbt der phG (von der Erwerbergesellschaft, dem alleinigen Kommanditaktionär) Kommanditaktien.
- Die KGaA erwirbt (von dem phG) fast alle Kommanditaktien zur Einziehung und zieht diese ein. Als Gegenleistung (für den Erwerb der Aktien) räumt die KGaA dem phG eine Vermögenseinlage iSd § 281 Abs 2 AktG iHd Wertes der eingebrachten Aktien ein.
- Wenn und soweit die (ggf anteiligen) Bw der WG der KGaA geringer sind als die AK des phG (= Wert der hingegebenen Kommanditaktien), wird eine Erg-Bil geschaffen, die ein zusätzliches Abschr-Potenzial begründet.
Tz. 62
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach unserer Rechtsauff kann das vorstehend beschriebene Modell nicht zur Bildung einer Erg-Bil führen:
Erg-Bil dienen der Verteilung von Mehr- oder Minderaufwand aus der Anschaffung eines MU-Anteils, soweit er sich im dort ausgewiesenen Kap-Anteil nicht widerspiegelt (entgeltlicher Erwerb eines MU-Anteils, Einbringung nach § 24 UmwStG).
Im vorliegenden Fall erfolgt uE jedoch keine entgeltliche Anschaffung eines MU-Anteils im Wege eines Tauschs; vielmehr wird eine Gesellschaftereinlage des phG durch die Einlage von WG (Kommanditaktien) erstmals erbracht. Die Einlage ist nach § 6 Abs 1 Nr 5 EStG mit dem Tw bzw den niedrigeren AK oder HK anzusetzen. Da die Einlage unmittelbar nach der Anschaffung erfolgt, entspricht der Tw jedoch ohnehin den AK (= Bw) der Kommanditaktien. Die erbrachte Vermögenseinlage des phG (Kap-Kto) ist entspr zu bewerten. Für die Bildung einer Erg-Bil und die Aufstockung von Bw ist kein Raum (insoweit zust s Hageböke, Das KGaA-Modell, IDW-Verlag 2008, 157 und s Urt des FG Ba-Wü v 22.09.2014, Az: 10 K 1946/13).
Zu einem "modifizierten KGaA-Modell", bei dem die Kommanditaktien nicht von der KGaA zur Einziehung erworben werden, sondern im Wege einer Kap-Herabsetzung im vereinfachten Einziehungsverfahren nach § 237 Abs 3 Nr 2 AktG unmittelbar (beim phG) eingezogen werden und das Einziehungsentgelt durch die Sondereinlage des phG "finanziert" wird, s Hageböke (Das KGaA-Modell, IDW-Verlag 2008, 174ff).