Tz. 168
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Genussrechtsvergütungen iSv von § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG ("beteiligungsähnliche Genussrechte") werden auch auf Empfängerebene den Ausschüttungen gleichgestellt. Es gelten also die Besteuerungsregeln des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG für Dividenden.
2.6.2.1 Genussrechte im Privatvermögen
Tz. 169
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Bis zum Jahr 2008 unterlagen die Ausschüttungen auf Genussrechte dem Halbeink-Verfahren; s § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG (iVm § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG).
Ab dem Jahr 2009 gelten die Regelungen der AbgeltungSt. Mit dem KapSt-Abzug von 25 % (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 43a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) ist also die Besteuerung beim AE abgegolten (s § 43 Abs 5 S 1 EStG). Das Wahlrecht zur Anwendung des pers ESt-Satzes nach § 32d Abs 1 Nr 3 EStG (Teileink-Verfahren) ist uE auch auf Ausschüttungen auf Genussrechte iSv § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG anwendbar. Zwar setzt die Vorschrift "Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kap-Ges" voraus. Entspr der Rechtslage bei der GewSt (dazu s Tz 171) dürfte jedoch auch ein beteiligungsähnliches Genussrecht iSv § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG eine Beteiligung an einer Kap-Ges idS darstellen. Dies gilt auch und gerade in den Fällen, in denen der Genussrechtsinhaber gleichzeitig auch Gesellschafter der Kap-Ges ist. Das Wahlrecht muss in diesem Fall dann aber für die eigentliche Beteiligung an der Kap-Ges (also für die Dividende) und für die Genussrechtsvergütungen einheitlich ausgeübt werden. Wie für Zwecke der GewSt ist zur Prüfung der Beteiligungsgrenzen (25 % bzw 1 %) das Grund- oder Stammkap um das ausgegebene Genussrechtskap zu erhöhen.
Wird das Genussrecht veräußert, unterliegt der VG der Besteuerung nach § 17 EStGdazu s auch Neumann (in R/H/N, 2. Aufl, § 8 Rn 1248); s Weber-Grellet (in Schmidt, 42. Aufl, § 17 EStG Rn 22); s Gosch (in Kirchhof, § 17 EStG Rn 15); und s Wüllenkemper (FR 1992, 473). Das Teileink-Verfahren ist anwendbar; s § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG.
2.6.2.2 Genussrechte im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens
Tz. 170
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Ausschüttungen auf das Genussrecht stellen in diesem Fall BE dar. Für diese BE ist ebenfalls § 3 Nr 40 S 1 Buchst d iVm S 2 EStG anwendbar (iVm § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 und Abs 8 EStG). Es gilt also das Teileink-Verfahren (St-Befreiung mit 40 %). Eine Abgeltungswirkung gibt es hier – anders als im PV – nicht.
Tz. 171
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Gewstlich kann die Kürzung nach § 9 Nr 2a oder 7 GewStG (für den nach Anwendung von § 3 Nr 40 EStG noch verbliebenen stpfl Teil der Ausschüttung) gewährt werden, da es sich bei der Ausschüttung auf das Genussrecht um einen Gewinnanteil aus Anteilen an einer Kap-Ges handelt. Dies gilt aber nur dann, wenn ein beteiligungsähnliches Genussrecht iSv § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG vorliegt; s Vfg der OFD Ffm v 16.10.2002 (DStR 2003, 251); ebenso s Gosch (in B/H, § 9 GewStG Rn 168); s Schönfeld (DStR 2013, 937); aA Wagner (DK 2005, 499, 503). Konsequenterweise muss man in diesen Fällen dann aber auch die Hinzurechnungsregelung des § 8 Nr 5 GewStG zur Anwendung bringen, wenn die Beteiligungsgrenze des § 9 Nr 2a bzw 7 GewStG (idR 15 %) nicht erreicht wird. Für die Prüfung der Beteiligungsgrenze ist das Grund- oder Stammkap um das ausgegebene Genussrechtskap zu erhöhen; s Vfg der OFD Ffm v 16.10.2002 (DStR 2003, 251).
Tz. 172
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Bei Veräußerung des Genussrechts liegt ebenfalls ein betrieblicher Gewinn vor, der nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG mit 40 % tw st-befreit ist. Entspr ist ein Verlust nur zu 60 % abzugsfähig. Eine gewstliche Korrektur ergibt sich "im Substanzbereich" der Genussrechte – wie auch bei Beteiligungen an Kap-Ges – nicht.
Tz. 173
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Zur Aktivierungspflicht des Anspruchs aus dem Genussrecht beim bilanzierenden Genussrechtsinhaber, der sich auf einen am Bil-Stichtag abgelaufenen Zeitraum bezieht, s Urt des BFH v 18.12.2002 (BStBl II 2003, 400); dazu s auch Weber-Grellet (FR 2003, 468).
2.6.2.3 Genussrechte im Betriebsvermögen einer Körperschaft
Tz. 174
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Ausschüttungen auf ein beteiligungsähnliches Genussrecht iSv § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG unterliegen als dividendenähnliche Erträge der St-Befreiung des § 8b Abs 1 KStG (Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG; die Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % des § 8b Abs 4 KStG ist allerdings zu beachten). § 8b Abs 5 S 1 KStG ist im Falle der Gewährung der St-Befreiung anwendbar; es gelten also 5 % der Genussrechtsvergütungen als nabzb Ausgaben.
Die Frage der gewstlichen Kürzung stellt sich dann nicht mehr, da die Erträge bereits vollständig kstlich stbefreit wurden. Die 5 %-Pauschale ist (auch hier) kein kürzungsfähiger Gewinnanteil (s § 9 Nr 2a S 4 GewStG/s § 9 Nr 7 S 3 GewStG). Es kann allerdings zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr 5 GewStG kommen (s Tz 171).
Tz. 175
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Ein Gewinn aus der Veräußerung eines beteiligungsähnliches Genussrechts iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG fällt unter die St-Befreiung des § 8b Abs 2 S 1 KStG (ohne Mindestbeteiligungsgrenze); s Schr des BMF v 28.04.2003 (BStBl I 2003, 292, Rn 24); s auch § 8b KStG Tz 162. Entspr ist dann aber ein Verl...