Tz. 167
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Wurde ein St-Abzug einbehalten, obwohl der Gläubiger der Kap-Erträge oder Vergütungen mit den st-abzugspflichtigen Einnahmen nicht der beschr StPflicht unterliegt, ist die erhobene St nach Verw-Auff jedenfalls im Bereich der KapSt nach § 37 Abs 2 AO zu erstatten, falls nicht schon ein Fall des § 44b Abs 5 EStG vorliegt (vgl BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rn 307, zu systematischen Bedenken s Tz 163). Diese Erstattungspflicht kann bei allen Fällen des St-Abzuges vorkommen, insbes wenn der Vergütungsschuldner den St-Abzug "sicherheitshalber" vornimmt, um einer etwaigen Haftungsinanspruchnahme zu entgehen.
Tz. 168
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die im Ergebnis ungerechtfertigte Einbehaltung eines St-Abzugs kann insb bei Zinsen folgende Ursachen haben:
- Zu Unrecht einbehaltene KapSt
Dem Kreditinstitut ist bekannt, dass der Gläubiger weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inl hat und mit den Kap-Erträgen grds nicht der beschr StPflicht unterliegt (zum Umfang der inl Eink s Tz 80 ff sowie zur Abzug-StPflich s Tz 126 f). Hat das Kreditinstitut dennoch KapSt einbehalten, kann es nach § 44b Abs 5 EStG seine KapSt-Anmeldung entspr ändern oder die Korrektur iRd nächsten KapSt-Anmeldung vornehmen und dem Gläubiger der Kap-Erträge erstatten. Macht der Abzugsschuldner von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, führt die einbehaltene Abzug-St zu einer St-Überzahlung.
- Zu Recht einbehaltene KapSt, die jedoch wegen fehlender StPflicht zu erstatten ist
In Betracht kommt, dass dem Kreditinstitut im Zeitpunkt der Auszahlung der Kap-Erträge der Status des Gläubigers nicht bekannt war und daher der St-Abzug erfolgte. Gleiches gilt, wenn die dem St-Ausländer als Gläubiger zuzurechnenden Zinserträge auf einem Treuhandkto anfallen und daher Kto-Inhaber und Gläubiger der Kap-Erträge nicht identisch sind. Und schließlich kann ein unberechtigter Abzug auch vorkommen, wenn die Zinserträge auf einem Gemeinschaftskto einer Pers-Ges anfallen, an der St-Ausländer beteiligt sind. In all diesen Fällen ist nach Auff der Fin-Verw eine Erstattung nach § 37 Abs 2 AO möglich.
Tz. 169
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Ein materiell zu Unrecht erhobener Zinsabschlag wird dem St-Ausländer auf formlosen Antrag durch das BetrSt-FA des Abzugsschuldners nach § 37 Abs 2 AO (s Schr des BMF v 05.11.2002 BStBl I 2002, 1346ff Rn 49f) erstattet. Der Erstattungsanspruch unterliegt den Grundsätzen der Zahlungsverjährung (§§ 228ff AO, s Urt des BFH v 25.02.1992, BStBl II 1992, 713).