Tz. 25
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 6 Abs 1 S 1 UmwStG kann der Übernahmefolgegewinn durch eine stfreie Rücklage, die nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz (s § 5 Abs 1 S 2 EStG, § 247 Abs 3 und § 273 S 1 HGB) auch in der H-Bil zu bilden ist, in vollem Umfang neutralisiert werden. Da der Übernahmefolgegewinn mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags entsteht (s Tz 23), ist die Rücklage in dem Wj zu bilden, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt. Die Rücklage kann auch nur für einen Teil des Übernahmefolgegewinns gebildet werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Übernahmefolgegewinn durch die Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit oder durch den Wegfall einer Rückstellung entstanden ist.
Die Pers-Ges hat somit ein Wahlrecht den Übernahmefolgegewinn sofort oder erst später zu versteuern.
Tz. 26
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Herrmann (in F/M, § 6 UmwStG Rz 23) geht davon aus, dass für jeden einzelnen Vorgang einer Vereinigung von Forderung und Schuld eine gesonderte Rücklage mit eigenem Schicksal in Betracht kommt. Eine solche Auslegung gibt uE der Gesetzeswortlaut, der den aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie aus dem Wegfall von Rückstellungen entstehenden Gewinn in toto anspricht, nicht her. UE kann nur eine einheitliche Rücklage für den Saldo der Vorgänge gebildet werden. Wegen der zulässigen Begrenzung der Rücklage auf einen Teil des Übernahmefolgegewinns, s Tz 25.
Tz. 27
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die nach § 6 Abs 1 S 2 UmwStG gebildete Rücklage ist in den folgenden drei Wj mit mindestens je 1/3 gewinnerhöhend aufzulösen (s § 6 Abs 1 S 2 UmwStG). Damit wird die Besteuerung auf die drei der Umwandlung folgenden Wj hinausgeschoben. Zulässig ist auch eine Auflösung von mehr als 1/3 in den folgenden Wj. Eine geringere Auflösung als 1/3 ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht zulässig. Bei den folgenden drei Wj, in denen die Rücklage aufzulösen ist, kann es sich auch um Rumpf-Wj handeln, mit der Folge, dass der Auflösungszeitraum kürzer als drei Zeitjahre ist.
Der Übernahmefolgegewinn bzw die Auflösung der Rücklage führt zu einem lfden Gewinn, der dem normalen ESt- oder KSt-Satz unterliegt. Hierzu s Tz 18.
Tz. 28
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Wegen der Behandlung eines Übernahmefolgeverlusts s Tz 8.
Wegen der rückwirkenden Nichtanwendung des § 6 UmwStG bei einer Einbringung des übergegangenen Betriebs in eine Kap-Ges bzw der Veräußerung oder Aufgabe des übergegangenen Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem stlichen Übertragungsstichtag, s Tz 4.