Tz. 124

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Wie bereits erwähnt (s Einf UmwStG Tz 8ff), ist die im UmwG enthaltene Aufzählung von Umwandlungsarten abschließend. Das wirtsch Ergebnis einer Umwandlung lässt sich in aller Regel aber auch durch außerhalb des UmwG geregelte umwandlungsähnliche Vorgänge erreichen, die auf einer Einzelrechtsnachfolge oder auf dem Prinzip der An- bzw Abwachsung (s § 738 BGB) beruhen. Insbes die Anwachsung ist eine Alt zur Verschmelzung und zum Formwechsel. Jede Verschmelzung, an der nicht mehr als eine Kap-Ges und ansonsten nur Pers-Ges beteiligt sind, ist durch Anwachsung realisierbar. Die Anwachsung ermöglicht auch den Formwechsel von der Pers-Ges in die Kap-Ges; s Stengel (in H/M, 4. Aufl, UmwStG, Einf A Rn 56ff). Wegen der stlichen Behandlung der Anwachsung s § 20 UmwStG Tz 2, 6, 160.

 

Tz. 125

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Anwachsung bedeutet, dass der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters auf die bzw den verbleibenden Gesellschafter übergeht und zwar grds im Verhältnis der bisherigen Beteiligung. Da verbleibender Gesellschafter einer Pers-Ges auch eine Kap-Ges sein kann, lässt sich durch eine Anwachsung auch die Umwandlung einer Pers-Ges in eine Kap-Ges erreichen. Die Anwachsung kann erfolgen (ebenfalls s Tz 67; s Ege/Klett, DStR 2010, 2464ff):

im Wege des sog Austrittsmodells, bei dem der Vermögensübergang dadurch erreicht wird, dass der übernehmende Rechtsträger Gesellschafter der übertragenden Pers-Ges bleibt und alle übrigen Altgesellschafter (ggf gegen einen Abfindungsanspruch) ausscheiden;
im Wege des sog Übertragungsmodells, bei dem der übernehmende Rechtsträger alle Anteile an der übertragenden Pers-Ges gegen Kaufpreiszahlung oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erwirbt. Der übernehmende Rechtsträger wird alleiniger Gesellschafter der Pers-Ges, die deshalb erlischt.
 

Tz. 126

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die Anwachsung wird auch eingesetzt, um die im UmwG nicht vorgesehene Umstrukturierung einer GbR in eine Kap-Ges im Wege des Formwechsels zu erreichen. Die Gesellschafter der GbR gründen eine Kap-Ges oder erwerben deren sämtliche Anteile. Anschließend bringen sie alle ihre GbR-Anteile in die Kap-Ges ein. Die Kap-Ges wird Rechtsnachfolgerin der GbR.

 

Tz. 127

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Mit der Anwachsung lässt sich schließlich auch das wirtsch Ergebnis der Verschmelzung von Pers-Ges erreichen, ohne den zeit- und kostenintensiveren Weg über die Instrumente des UmwG gehen zu müssen (s Stengel, in H/M, 4. Aufl, UmwStG, Einf A Rn 62).

 

Tz. 128

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Für eine kleingewerbetreibende oder nur eigenes Vermögen verwaltende GbR bietet § 2 iVm § 105 Abs 2 HGB eine außerhalb des UmwG liegende Möglichkeit, sich in eine andere Pers-Ges umzuwandeln. Sie kann sich fakultativ als OHG in das H-Reg eintragen lassen (s Schmidt, DB 1998, 62).

 

Tz. 129

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

In der Praxis wird häufig die Einbringung der übertragenden Gesellschaft als Sacheinlage in eine Kap-Ges als Alt zur Ausgliederung gewählt, um die Formalien des Spaltungsrechts und um Kosten zu vermeiden. Dies geschieht bei Gründung oder durch eine Kap-Erhöhung und stellt somit einen Weg außerhalb des UmwG dar.

 

Tz. 130

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Schließlich bietet sich als außerhalb des UmwG geregelte Alt zur Abspaltung aus einer Pers-Ges die Realteilung durch Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge an.

 

Tz. 131

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Insbes bei öff-rechtlichen Kreditinstituten und bei öff-rechtlichen Versicherungsinstituten enthalten darüber hinaus landesrechtliche Vorschriften Regelungen zu deren Vereinigung, zB § 22 des SparkassenG Rh-Pf. Hier kommt die Vereinigung durch den Zustimmungsakt der jeweiligen Genehmigungsbehörde zustande.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge