Tz. 90

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

In der Zeit vor dem Systemwechsel durch die Träger-Kö ausgeglichene Verluste eines BgA führen nicht zu einem Anfangsbestand im stlichen Einlagekto. Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rn 13 und Rn 43) sind im Anfangsbestand des stlichen Einlagekto bei BgA nur solche EK-Teile zu erfassen, die im Zeitpunkt des Systemwechsels noch vorhanden sind (s Tz 83). Nur für solche EK-Teile ist ein gesonderter Nachweis im stlichen Einlagekto sinnvoll und notwendig, damit sie bei Verwendung für Zwecke außerhalb des BgA nicht der KapSt unterworfen werden. Soweit die Einlagen in den Vorjahren zur Verlustabdeckung verwendet wurden, sind die entspr EK-Teile jedoch nicht mehr vorhanden. Ebenso s Urt-Anm von Trossen (EFG 2006, 1011). Hat also eine Träger-Kö zB im Jahr 1999 einen bilanziellen Verlust eines Eigenbetriebs bereits durch Einlagen ausgeglichen, führt dies nicht zu einem positiven Bestand im Einlagekto, wenn das bilanzielle EK zum 01.01.2001 nicht höher als Null ist.

Der Sachverhalt ist nicht mit der Situation bei einer Kap-Ges vergleichbar, bei der Einlagen zur Verlustabdeckung auch bereits in den Jahren bis 2000 zu einem Zugang im EK 04 geführt haben. Bei Kap-Ges ist nach § 39 Abs 1 KStG ein sich nach § 36 Abs 7 KStG ergebender positiver Endbestand des EK 04 als Anfangsbestand des stlichen Einlagekto zu übernehmen (s Tz 81). Bei einer Kap-Ges werden also nicht die in früheren Jahren tats geleisteten Einlagen als Anfangsbestand des stlichen Einlagekto übernommen, sondern der formal festgestellte Endbestand des EK 04. Ein solcher Betrag existiert bei früheren "Nicht-Gliederungs-Kö" jedoch nicht (ebenso hierzu s Vfg der OFD Ddf und Münster v 19.08.2004, ZKF 2005, 134; und s Vfg der OFD Magdeburg v 31.05.2005, DStZ 2005, 577).

 

Tz. 91

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Der BFH (s Urt v 21.08.2007, BStBl II 2008, 317) hat sich in vollem Umfang der Rechts-Auff der Fin-Verw angeschlossen. Die Rechts-Auff, nach der der erstmalige Bestand des Einlagekto so zu ermitteln sei, dass er alle nachweisbaren Einlagen aus der Zeit vor dem Systemwechsel enthalte, selbst wenn diese durch Verluste verbraucht wurden und daher im EK nicht mehr vorhanden seien, findet nach diesem Urt im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Der Zweck des § 27 KStG gebiete es nicht, Einlagen vor dem Systemwechsel, die durch Verluste verbraucht seien, in den Bestand des Einlagekto einzubeziehen. Diese Vorschrift bezwecke nur, zu verhindern, dass die Rückzahlung von Einlagen besteuert werde. Bei EK-Anteilen, die bereits vor dem Systemwechsel durch Verluste vernichtet wurden (und somit nicht zurückgezahlt werden können), bestehe die Gefahr einer solchen Besteuerung jedoch nicht. Würde dieses nicht mehr vorhandene EK in den Anfangsbestand des Einlagekto aufgenommen, würden im Gegenteil Gewinne, die nach dem Systemwechsel erzielt wurden, als stfreie Rückgewähr von Einlagen behandelt. Auch nach Rechts-Auff des BFH erhöhen also solche Einlagen, die eine Träger-Kö ihrem BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt hat, nicht den Anfangsbestand des stlichen Einlagekto. Diese Rechts-Auff hat der BFH in einem weiteren Urt vollumfänglich bestätigt (s Urt des BFH v 09.04.2008, Az I R 68–70/06). Ebenso s Urt des FG Münster v 30.01.2013 (EFG 2013, 1165); krit zu dieser Rechts-Auff s von Krahn (ZKF 2009, 53).

 

Tz. 92–94

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

vorläufig frei

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