Tz. 99

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Ein Regiebetrieb ist unselbständiger Teil des Haushalts der Gemeinde (s § 4 KStG Tz 21). Bei einem solchen Regiebetrieb ist mangels Betriebssatzung und aufgrund der haushaltsrechtlichen Besonderheiten die Annahme eines Nenn-Kap oder einer vergleichbaren Größe nicht möglich. Soweit bei bilanzierenden Regiebetrieben EK-Teile aus Zeiten vor dem Systemwechsel als "Nenn-Kap" ausgewiesen werden, sind sie im Anfangsbestand des stlichen Einlagekto mit zu erfassen (s Urt des FG Ba-Wü v 24.07.2006, EFG 2006, 1701).

Seitens der kommunalen Spitzenverbände wurde angeregt, als "Nenn-Kap" die von der Fin-Verw geforderte angemessene EK-Ausstattung gem R33 Abs 2 KStR 2004 anzunehmen (hierzu s § 4 KStG Tz 210ff). Die Fin-Verw erkennt eine solche pauschale, durch keinen entspr Beschl der kommunalen Gremien festgelegte Regelung für die Annahme von Nenn-Kap eines Regiebetriebs jedoch nicht an (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 53).

Nach Verw-Auff ist ein stpfl BgA, der unselbständiger Teil eines ansonsten hoheitlich oder vermögensverwaltend tätigen Eigenbetriebs ist, für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG tw wie ein Regiebetrieb zu behandeln (s § 4 KStG 328ff). Das ändert uE jedoch nichts daran, dass die gesamte Einrichtung kommunalrechtlich einen Eigenbetrieb darstellt. Demgemäß entfällt uE auch ein Teil des Nenn-Kap des Eigenbetriebs auf den wie einen Regiebetrieb zu behandelnden BgA. Hinsichtlich dieses Teils des Nenn-Kap ist uE Tz 96ff sinngemäß anzuwenden.

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