Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 100
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Das Nenn-Kap eines BgA kann durch Herabsetzung, Erhöhung oder iRv umwandlungsähnlichen Vorgängen verändert werden. Bei der Umwandlung von Rücklagen eines BgA in "Nenn-Kap"ist fraglich, ob auch § 28 Abs 1 KStG sinngemäß anzuwenden ist, der eine vorrangige Verwendung des stlichen Einlagekto für die Umwandlung in Nenn-Kap anordnet. § 28 KStG enthält zwar keine dem § 27 Abs 7 KStG vergleichbare Regelung zur sinngemäßen Anwendung bei BgA. Wenn man jedoch auch bei BgA eine dem Nenn-Kap vergleichbare Größe anerkennt, die nicht Bestandteil des stlichen Einlagekto ist (s Tz 96ff), so ist uE im Interesse der stlichen Gleichbehandlung mit Kap-Ges nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine sinngemäße Anwendung auch des § 28 Abs 1 S 1 KStG zwingend geboten.
Als Folge hiervon ist – bei der Umwandlung von nach dem Systemwechsel gebildeten zulässigen Rücklagen in Nenn-Kap – auch die gesonderte Feststellung eines Sonderausweises iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG bei BgA erforderlich:
Die Auflösung der zulässigen Rücklagen zwecks Umwandlung in Nenn-Kap stellt uE noch keine eine KapSt gem § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 EStG auslösende Verwendung für Zwecke außerhalb des BgA dar. KapSt fällt jedoch bei einer späteren Herabsetzung des Nenn-Kap und Auszahlung an die Träger-Kö an; diese stellt (ggf anteilig) eine Auflösung der (früheren) Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 EStG dar. Um den Umfang und die Reihenfolge der Nenn-Kap-Rückzahlung aus früher umgewandelten "Neurücklagen" bestimmen zu können, ist also auch bei BgA die Feststellung eines Sonderausweises erforderlich. Ebenso s Semmler/Zimmermann (DB 2005, 2153); s Streck (KStG, 8. Aufl, § 28 Tz 20); s Urt des FG Ba-Wü v 16.03.2006 (EFG 2006, 1008), und s Schr des BMF v 09.01.2015 (BStBl I 2015, 111, Rdnr 52).
Auch die Fin-Verw sieht in dem Vordruck zur Feststellung des stlichen Einlagekto für BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften des § 28 KStG – einschl der Feststellung eines "Sonderausweises" – vor.
Beispiel zur Erhöhung des Nenn-Kap eines BgA:
Ein Eigenbetrieb hat zum 31.12.01 folgende Bestände: |
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Stliches Einlagekto |
10 000 EUR |
Neurücklagen |
40 000 EUR |
Nenn-Kap |
25 000 EUR |
Zum 01.05.02 wird das Nenn-Kap des Eigenbetriebs aus vorhandenen Rücklagen um |
25 000 EUR |
erhöht. |
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Der Gewinn des Jahres 02 beträgt 15 000 EUR und verbleibt im BgA |
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Lösung:
Für die Erhöhung des Nenn-Kap ist zunächst das stliche Einlagekto bis zu dessen Verbrauch zu verwenden. Der übersteigende Betrag führt zu einem Abgang bei den Neurücklagen und zu einem entspr Zugang im Sonderausweis. Der Gewinn des Jahres 02 erhöht die Neurücklagen. KapSt fällt auf Grund der oa Sachverhalte nicht an.
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Stliches Einlagekto |
Neurücklagen |
Sonderausweis |
Bestand 31.12.02 |
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0 |
40 000 |
15 000 |
Herabsetzung des Nenn-Kap |
20 000 |
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Abzug des Herabsetzungsbetrags vom Sonder- |
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ausweis; entspr Zugang bei den Neurücklagen |
./. 15 000 |
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+ 15 000 |
./. 15 000 |
Verbleibender Betrag: Gutschrift beim stlichen Einlagekto |
5 000 |
+ 5 000 |
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Rückzahlung des Nenn-Kap |
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./. 5 000 |
./. 15 000 |
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Zwischensumme |
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0 |
40 000 |
0 |
Gewinn 03 |
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+ 20 000 |
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Bestand 31.12.03 |
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0 |
60 000 |
0 |
Tz. 100a
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
vorläufig frei