Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 105a
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Aus Vereinfachungsgründen kann für BgA, für die bisher noch überhaupt keine Feststellung des stlichen Einlagekto erfolgte, der Anfangsbestand des stlichen Einlagekto im Erstjahr aus der Summe des vorhandenen EK des BgA zu Beginn des (letzten) im Erstjahr endenden Wj, dass das Nenn-Kap bzw eine vergleichbare Kap-Größe des BgA übersteigt (hierzu s Tz 83), zzgl der seit dem Systemwechsel zum HEV geleisteten Verlustausgleichseinlagen ermittelt werden (s Rn 44 S 4 des Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97, idF des Schr des BMF v 04.04.2022, BStBl I 2022, 645). Dies führt uE auch zu einem zutr Ergebnis: das zu dem oa Stichtag vorhandene EK des BgA kann nur aus tats Einlagen sowie aus Rücklagen aus den Jahren bestehen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht vorlagen. In den Vorjahren erzielte Ergebnisse des BgA wirken sich dagegen im Hinblick auf den bei einem Regiebetrieb angenommenen phasengleichen Gewinntransfer (s Tz 100g) bzw Verlustausgleich (s Tz 101c) grds nicht auf das dort zu Beginn des Erstjahres vorhandene EK aus (s Bott, DStZ 2022, 751). Diese Verw-Regelung bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Verw-Auff: nach der insoweit bisher einschlägigen Verw-Anw (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 46 iVm Rn 43) waren Ausgangsgröße der vereinfachten Ermittlung die zum Zeitpunkt des Systemwechsels (hier wohl: die zum Zeitpunkt des Wiedereinstritts in die EK-Feststellung) vorhandenen EK-Teile; die Verlustausgleichseinlagen waren nur seit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG zu berücksichtigen. Ausführlich zu dieser geänderten Verw-Anw s Deckers (DStZ 2022, 451). Der dargestellte Anfangsbestand ist nicht gesondert festzustellen; er ist vielmehr nur die Ausgangsgröße für die Ermittlung und Feststellung des stlichen Einlagekto auf den Schluss des Erstjahres (gleich des letzten in 2022 endenden Wj). Der festzustellende Bestand des stlichen Einlagekto zum Schluss des Erstjahres ergibt sich aus diesem Anfangsbestand zzgl der Zugänge und abzgl der Abgänge des entspr Wj.
Die Erfassung der seit dem Systemwechsel geleisteten Verlustausgleichseinlagen in diesem Anfangsbestand (anders als die davor geleisteten Einlagen; s Tz 90ff) ist dadurch gerechtfertigt, dass nach dem Systemwechsel auch bei BgA § 27 KStG uneingeschr anzuwenden ist und es in den darauffolgenden VZ nicht (mehr) darauf ankommt, ob die eingelegten Mittel tats noch vorhanden sind (s Tz 87ff).
Fraglich ist uE, ob die Formulierung "geleistete Verlustausgleichseinlagen" mit Bedacht gewählt oder ob auch der fiktive Verlustausgleich aus dem allg Haushalt der Träger-Kö (s Tz 101c) hierunter fällt. UE ist Letzteres der Fall, da es ansonsten zu einer ungleichen Behandlung ggü denjenigen Jahren käme, in denen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG vorliegen (s Tz 101c). Schmitt (s BB 2022, 1137) stellt insoweit jedoch auf "nachgewiesene Einlagen" ab.
Nach dem Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97), Rn 44 S 8 idF des Schr des BMF v 04.04.2022 (BStBl I 2022, 645) liegen geleistete Verlustausgleichseinlagen auch vor, soweit der die Ausgleichszahlungen begründende Verlust stlich durch Annahme einer vGA gemindert wurde (hierzu s Tz 108).