Tz. 6

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Wird von den Einrichtungen ein wG iSd § 14 AO unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschl auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die St-Befreiung gem § 5 Abs 1 Nr 22 S 2 KStG insoweit ausgeschlossen.

Zur partiellen Besteuerung des wG sinngem s § 5 Abs 1 Nr 16 KStG Tz 21 mwHinw; zur KapSt nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchstb S 4 EStG für Gewinne des wG, die nicht den Rücklagen des wG zugeführt werden, s § 5 Abs 1 Nr 16 KStG Tz 23 mwHinw.

Ein wG, der ausschl auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, fällt dagegen noch in den stfreien Bereich. Zur Auslegung der Frage, ob ein wG diese Voraussetzung erfüllt, kann uE auf die Auslegungsgrundsätze zu § 65 Nr 1 AO (hierzu s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 269/1) zurückgegriffen werden.

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