Tz. 5
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die St-Befreiung gilt nur für Beiträge, die aufgr der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden.
3.1 Begriff der Beiträge
Tz. 6
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Beiträge können in Geld oder Sachleistungen bestehen, regelmäßig oder einmalig zu zahlen sein. Die Behandlung als Mitgliederbeiträge iSd § 8 Abs 5 KStG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beiträge nicht von allen Mitgliedern in gleicher Höhe zu entrichten, sondern gestaffelt sind, zB nach dem Einkommen, dem Alter des Mitglieds usw. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass alle Mitglieder unabhängig von der Höhe der Beiträge die gleichen Rechte und Vorteile erlangen (s Urt des FG He v 21.09.1976, EFG 1977, 88).
Auf die Bezeichnung der Leistungen als Beiträge kommt es nicht an. Zu den Beiträgen gehören auch Umlagen, die von allen Mitgliedern oder einem nach bestimmten Kriterien ausgewählten Kreis der Mitglieder nach einheitlichen Maßstäben erhoben werden. Sog Eintrittsgelder oder Aufnahmegebühren, die bei der Aufnahme neuer Mitglieder erhoben werden, rechnen ebenfalls zu den Mitgliederbeiträgen (s Urt des RFH v 14.06.1938, RStBl 1938,1004), ebenso Spielgelder, die von allen Mitgliedern oder von einem nach bestimmten Kriterien ausgewählten Kreis der Mitglieder nach einheitlichen Maßstäben erhoben werden (s Kümpel, in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1799).
Bei den nicht zur Führung von Büchern verpflichteten Kö und Pers-Vereinigungen zählen echte Mitgliederbeiträge bereits mangels Zurechenbarkeit zu einer Einkunftsart nicht zu den stpfl Eink (s R 8.11 Abs 2 S 3 KStR 2022).
Tz. 7
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Leistungen von Nichtmitgliedern können nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 8 Abs 5 KStG fallen, weil sie schon begrifflich keine Mitgliederbeiträge sind (glA s Kümpel, in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1796). IdR wird es sich hierbei um Gegenleistungen (Entgelte) für individuelle Leistungen der Kö oder Pers-Vereinigung diesen Nichtmitgliedern gegenüber handeln.
Tz. 8
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Nicht unter die sachliche St-Befreiung des § 8 Abs 5 KStG fallen Einnahmen, die nur mittelbar aus Beiträgen stammen, zB die aus einer Anlage der Mitgliederbeiträge erzielten Zinsen (s Rengers in B/H, KStG, § 8 Rn 76).
3.2 Verwendung der Beiträge durch die Körperschaft oder Personenvereinigung und Behandlung der Beiträge auf Seiten der Mitglieder
Tz. 9
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die St-Freiheit der Beiträge nach § 8 Abs 5 KStG wird unabhängig von der tats (satzungsgem) Verwendung der Beiträge durch die Kö oder Pers-Vereinigung gewährt (s Schnitger/Lebhart, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 792). Verwendet ein Berufsverband die Mitgliederbeiträge zur Parteienfinanzierung, so führt dies nicht zum Verlust der St-Befreiung für die Beiträge nach § 8 Abs 5 KStG; der Verband wird aber nach § 5 Abs 1 Nr 5 S 4 KStG mit einer KSt iHv 50 % der Zuwendungen belegt.
Nach dem Beschl des FG Hbg v 13.04.2007 (EFG 2007, 1543) bleiben Mitgliederbeiträge eines gemeinnützigen Vereins auch dann nach § 8 Abs 5 KStG stfrei, wenn die Gemeinnützigkeit mangels Selbstlosigkeit aberkannt wurde.
Tz. 10
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die St-Befreiung nach § 8 Abs 5 KStG ist nicht von einer entspr Nichtabziehbarkeit der Beiträge auf Seiten der Mitglieder abhängig. Bei diesen können die Beiträge vielmehr als BA oder WK (zB Beiträge an einen Berufsverband) oder iRd § 10b EStG (Beiträge an einen nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreiten Verein) abzb sein (s Schnitger/Lebhart, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 787).
3.3 Auf Grund der Satzung erhobene Beiträge
Tz. 11
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Mitgliederbeiträge müssen aufgr der Satzung erhoben werden. Diese Voraussetzung ist nach R 8.11 Abs 2 KStR 2022 erfüllt, wenn
- die Satzung Art und Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmt;
- die Satzung einen bestimmten Berechnungsmaßstab vorgibt oder
- die Satzung ein Organ bezeichnet, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.
Zweifel an dem Bestehen einer behaupteten Beitragsordnung gehen zu Lasten der Kö oder Pers-Vereinigung, die die Feststellungslast für die ihr günstige Tatsache trägt, dass sie auf einer Satzung beruhende Mitgliederbeiträge iSv § 8 Abs 5 KStG vereinnahmt hat (s Urt des FG Münster v 24.06.2020, EFG 2020, 1444).
Tz. 12
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Freiwillige Zahlungen des Mitglieds (zB Spenden) oder solche, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kö bzw Pers-Vereinigung und dem Mitglied beruhen, fallen nicht unter die StBefreiung des § 8 Abs 5 KStG (s Kümpel, in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1795, und s Schnitger/Lebhart, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 791). Diese können aber iRe pers St-Befreiung der Kö bzw Pers-Vereinigung stlich außer Ansatz bleiben, zB Spenden an den ideellen Bereich eines nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreiten Vereins.
3.4 Von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhobene Beiträge
3.4.1 Echte Mitgliederbeiträge
Tz. 13
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die sachliche St-Befreiung nach § 8 Abs 5 KStG wird nur gewährt für Beiträge, die von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden (echte Mitgliederbeiträge). Die Beiträge dürfen der Kö oder Pers-Vereinigung nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer M...