Tz. 9
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 19 Abs 2 S 1 UmwStG - als lex specialis zu § 2 Abs 5 GewStG - eine dem § 12 Abs 3 S 2 und dem § 15 Abs 4 UmwStG entspr Regelung für die Übertragung eines noch nicht verbrauchten gewstlichen Verlustvortrags von der übertragenden auf die übernehmende Kö.
Tz. 10
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Als § 12 Abs 3 S 2 UmwStG durch das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) neu gefasst wurde, hat es Gesetzgeber offensichtlich übersehen, den § 19 Abs 2 S 2 UmwStG mitzuändern. Während § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nF für den Übergang eines nicht verbrauchten kstlichen Verlustabzugs voraussetzt, dass der verlustverursachende Betrieb bzw Betriebsteil fünf Jahre über den Verschmelzungsstichtag hinaus im vergleichbaren Umfang fortgeführt wird (s § 12 UmwStG Tz 80ff), forderte § 19 Abs 2 S 2 UmwStG aF für den Übergang eines vortragsfähigen Fehlbetrags nach § 10a GewStG zunächst - analog § 12 Abs 3 S 2 UmwStG aF - unverändert nur, dass die übertragende Kö ›ihren Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt hat‹.
Tz. 11
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Durch Art 6 Nr 6 des StEntlG 1999/2000/2002 ist § 19 Abs 2 UmwStG mit Wirkung ab dem VZ 1999 neugefasst worden. Danach gelten für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Kö iSd § 10a GewStG § 12 Abs 3 S 2 sowie Abs 5 S 3, § 15 Abs 4 und § 16 S 3 UmwStG entspr. Wegen der amtl Gesetzesbegründung, s BT-Drs 14/23. Wegen Einzelheiten s § 12 UmwStG Tz 46ff.
Die Neufassung des § 19 Abs 2 UmwStG findet auf Umwandlungen erstmals ab dem stlichen Übertragungsstichtag 31.12.1999 Anwendung. Anders als bei § 8 Abs 4 KStG nF (dazu s § 8 KStG nF Tz 144ff) kommt es auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Verlustabzugs für die Anwendung des Gesetzes nicht an.
Tz. 12
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
UE kann die entspr Anwendung des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG auf einen Betriebsteil gewstliche Sonderprobleme hinsichtlich der Zuordnung gewstlicher Kürzungen und Hinzurechnungen zu dem Betriebsteil aufwerfen (dazu s Gehrke/Krohn, StBp 1999, 265).
Wienands (GmbHR 1999, 462, 466) und Haritz/Slabon (GmbHR 1998, 1159) weisen zutr auf eine weitere Ungenauigkeit bei der oa Gesetzesänderung hin. Während § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nF nach § 27 Abs 3 UmwStG erst auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden ist, deren Eintragung im H-Reg nach dem 05.08.1997 beantragt worden ist, wirkt der neugefasste § 19 Abs 2 UmwStG gem § 27 Abs 4a UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 auch auf solche Umwandlungen zurück, deren Registereintragung vor dem 06.08.1997 beantragt wurde.
Wienands (GmbHR 1999, 462, 466) untersucht auch, in welcher Reihenfolge die Verlustvorträge zu verbrauchen sind, wenn sowohl die Übernehmerin als auch die Übertragerin über verlustvortragsfähige Fehlbeträge iSd § 10a GewStG verfügen. Das Gesetz äußert sich nicht zu dieser Frage. Wienands zeigt die denkbaren Reihenfolgenvarianten auf und spricht sich angesichts der gesetzlichen Regelungslücke uE zutr dafür aus, dass die Übernehmerin die für die günstigste Verwendungsreihenfolge wählen kann.
Tz. 13
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
In dem Sonderfall, in dem zwischen der übertragenden und der übernehmenden Kö eine atypisch stille Gesellschaft (für stliche Zwecke als Pers-Ges zu behandeln) bestand, ist es denkbar, dass zwei getrennte gewstliche Verlustabzüge nebeneinander bestehen:
a) |
der Gewerbeverlust der übertragenden Kö, dessen Übergang auf die übernehmende Kö sich nach den Regeln des § 19 Abs 2 UmwStG iVm § 12 Abs 3 S 2 UmwStG richtet, und |
b) |
der Gewerbeverlust der atypisch stillen Gesellschaft, dessen weitere Verwertbarkeit nach den Regeln der Abschn 67 und 68 GewStR zu beurteilen ist. |