Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch, Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmens-StReform: Änderung des UmwStG, DB 1997, 2144;

Haritz, Überraschende Änderung des UmwStG, GmbHR 1997, 783;

Thiel/Eversberg/van Lishaut/Neumann, Der UmwSt-Erl 1998, GmbHR 1998, 397;

Wienands, Gewstliche Behandlung von Umwandlungen Änderungen der §§ 18,19 UmwStG durch das StEntlG 1999/2000/2002, GmbHR 1999, 462.

1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 19 UmwStG regelt die gewstlichen Folgen für den Vermögensübergang durch Verschmelzung oder durch Spaltung von einer auf eine andere Kö. Nach § 19 Abs 1 UmwStG gelten die §§ 11-13, 15 und 17 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

Wird das Vermögen einer Kö je anteilig auf eine Pers-Ges und auf eine andere Kö auf- oder abgespalten, sind die §§ 18 (Vermögensübergang auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person) und 19 UmwStG nebeneinander anzuwenden.

Der durch das StEntlG 1999/2000/2002 neu eingefügte Abs 2 des § 19 UmwStG regelt im wes, dass für die Übertragung vortragsfähiger Fehlbeträge bei der Verschmelzung zwischen Kö die im § 12 Abs 3 S 2 UmwStG genannten Voraussetzungen entspr gelten.

 

Tz. 2

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 19 UmwStG gilt durch seinen Verweis auf die §§ 11-13 UmwStG sowohl für die übertragende Kö, für die übernehmende Kö als auch für (gew) AE der übertragenden Kö.

Die Regelung knüpft an die gewstlichen Vorschriften an und ist gegenüber § 7 GewStG eine lex specialis. § 19 UmwStG begründet keinen neuen GewSt-Tatbestand, sondern trifft nur eine Aussage über die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (glA s Wolff, in Blümich, UmwStG, § 19 Rn 2 und Haritz, in H/B, 2. Aufl, § 19 Anm 12).

2 Entsprechende Geltung der §§ 11-13 und 15 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 19 Abs 1 UmwStG)

2.1 Die übertragende Körperschaft

 

Tz. 3

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Da das in § 11 Abs 1 UmwStG geregelte Wertansatzwahlrecht (Bw, Zwischenwert oder Tw) nach Verw-Auff leer läuft (dazu s § 11 UmwStG Tz 5, kann sich (nach Verw-Auff) daraus ein Übertragungsgewinn nicht ergeben.

Ein Übertragungsgewinn ergibt sich jedoch in den Fällen des § 11 Abs 2 UmwStG, dh dann, wenn die spätere Besteuerung der übergehenden stillen Reserven nicht sicher gestellt ist (s § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG) und soweit eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung gewährt wird (s § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG).

 

Tz. 4

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Da § 19 Abs 1 UmwStG die GewSt-Tatbestände nicht erweitert, können nur solche Gewinne zum Gewerbeertrag gerechnet werden, die auch als solche dazu gehören.

Bei Kap-Ges iSd § 2 Abs 2 Nr 1 GewStG unterliegt ein Aufgabegewinn, dazu gehört auch der Übertragungsgewinn, der GewSt.

Bis zum VZ 2001 betrifft die GewSt-Pflicht jedoch nicht den anteiligen Gewinn aus der Aufstockung stiller Reserven in MU-Anteilen (s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 699, 700). Wegen Einzelheiten, s Haritz (in H/B, 2. Aufl, Anm 13 ff zu § 19 UmwStG).

Nach § 7 S 2 GewStG idF des StBAG v 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715) ist ab dem VZ 2002 auch ein Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder Teilbetriebs einer MU-Schaft sowie aus der Veräußerung eines MU-Anteils gewstpfl.

2.2 Die übernehmende Körperschaft

 

Tz. 5

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 19 Abs 1 S 1 iVm § 12 Abs 2 UmwStG bleibt ein Übernahmegewinn/-verlust auch für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz.

Ergibt sich ein stpfl Hinzurechnungsbetrag nach § 12 Abs 2 S 2 UmwStG (dazu s § 12 UmwStG Tz 19ff), unterliegt dieser auch der GewSt.

 

Tz. 6

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ein Übernahmefolgegewinn iSd § 6 UmwStG stellt keinen stfreien Übernahmegewinn iSd § 19 Abs 1 iVm § 12 Abs 2 Nr 1 UmwStG dar. Der Übernahmefolgegewinn, der eine logische Sekunde nach dem Umw-Stichtag beim übernehmenden Rechtsträger durch Konfusion entsteht, unterliegt bei der Umwandlung auf einen gew Betrieb der GewSt (s UmwSt-Erl v 25.03.1998 BStBl I 1998, 268 Rn 06.02; W/M, UmwStG, § 18 Rn 105; Haritz in H/B UmwStG § 19 Rn 21; Schmitt, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 19 UmwStG Rn 18). Die durch den Übernahmefolgegewinn entstehende GewSt-Belastung mindert nicht den Übernahmegewinn, sondern den lfd Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers.

 

Tz. 7

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Durch das ÄndG v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) wurde der frühere § 19 Abs 1 S 2 UmwStG aufgehoben, der die entspr Anwendung des (ebenfalls gestrichenen) § 18 Abs 3 UmwStG anordnete. Nach § 18 Abs 3 UmwStG aF fanden auf übergegangene Renten und dauernde Lasten § 8 Nr 2 und § 12 Abs 2 Nr 1 GewStG nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Hinzurechnung bereits bei der übertragenden Kö erfüllt waren.

2.3 Die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

 

Tz. 8

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wegen der Besteuerung der AE der übertragenden Kö weist § 19 auf § 13 UmwStG hin. Bei den AE wäre ein gewstpfl Gewinn infolge der Verschmelzung nur denkbar, wenn sie ihre Beteiligung in einem BV halten. Wegen der in § 13 Abs 1 UmwStG geregelten Bw-Verknüpfung zwischen den Anteilen an der übertragenden und der übernehmenden Kö entsteht jedoch kein gewstpfl Gewinn.

3 Übergang vortragsfähiger Fehlbeträge iSd § 10a GewStG (§ 19 Abs 2 UmwStG)

 

Tz. 9

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 19 Abs 2 S 1 UmwStG - als lex specialis zu § 2 Abs 5 GewStG - eine dem § 12 Abs 3 S 2 und dem § 15 Abs 4 UmwStG entspr Regelung für die Übertragung eines noch nicht verbrau...

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