Tz. 22
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Gem § 27 Abs 19 UmwStG ist die Neufassung von § 15 Abs 2 UmwStG erstmals auf Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende Reg nach dem 14.07.2023 erfolgt. Da das WachstumschancenG erst am 27.03.2024 im BGBl verkündet worden ist, soll die Regelung mithin tw auch rückwirkend auf bereits vor Rechtskraft der ges Neuregelung vollzogene bzw zumindest bereits zur Eintragung angemeldete Spaltungen gelten. S hierzu auch § 27 UmwStG Tz 42.
Tz. 23
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Das für die Anwendung der Neuregung maßgebende Datum des 14.07.2023 ist der Tag, an dem das BMF den ersten RefEntw (nicht inhaltsgleich mit dem nachfolgend vom Bundeskabinett beschlossenen Ges-Entwurf, s Tz 3) veröffentlicht hat. Fraglich ist, ob der Bezug auf den RefEntw verfassungsrechtlich zulässig ist. Eine unechte Rückwirkung eines Ges (tatbestandliche Rückanknüpfung) ist zwar grds zulässig, jedoch dann verfassungswidrig, wenn das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf die bestehende Rechtslage überwiegt (s BVerfG v 15.10.1996–1 BvL 44/92, NJW 1997, 722). Hierbei stellt das BVerfG darauf ab, dass die Einbringung eines Ges-Entw in den BT durch ein initiativberechtigtes Organ und die Zuleitung eines Ges-Entw durch die BReg an den BR das Vertrauen in Frage stelle und jedenfalls der endgültige Beschl des BT eine vertrauenszerstörende Maßnahme sei.
Ab diesem Moment seien mögliche Ges-Änderungen in konkreten Umrissen allg vorhersehbar und verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Nach diesen Maßstäben wäre der 08.09.2023 (Tag der Ges-Einbringung in den BT) der Tag, auf den das Ges nach den oa Maßstäben des BVerfG nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Die rückwirkende Anwendung auf Spaltungen, die in der Interimsphase ab dem 14.07.2023 und vor dem 08.09.2023 zur Reg-Eintragung angemeldet worden sind, ist daher problematisch und wird auch durchweg als krit angesehen, s Hageböke/Witfeld, DStR 2023, 1745, 1751, s Klein/Stegmaier, DStR 2023, 2045, 2050 und s Liekenbrock/Liedgens, DB 2024, 1296, 1305. Letztere stellen bezgl des Zeitpunktes, bis zu dem ein schutzwürdiges Vertrauen besteht, sogar auf den Zeitpunkt der Zustimmung des BR zum Vermittlungsergebnis (22.03.2024) ab. Dies ist als zu weitgehend abzulehnen, da der Ausgang eines Gesetzgebungsverfahrens immer ungewiss ist, das BverfG in seiner einschlägigen oa Rspr aber gleichwohl ab dem Zeitpunkt der Einbringung eines Ges in das Gesetzgebungsverfahren von einem nicht mehr schutzwürdigen Vertrauen ausgeht. S auch § 27 UmwStG Tz 42.