Alexandra Pung, Lukas Gläßer
Tz. 42
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 27 Abs 19 UmwStG wurde durch das WachstumschancenG v 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr 108) eingefügt.
Nach § 27 Abs 19 UmwStG ist § 15 Abs 2 UmwStG idF des WachstumschancenG erstmals auf Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öff Reg (s Tz 1ff) nach dem 14.07.2023 (Veröffentlichung des Ref-Entw) erfolgt. Die Regelung tritt damit rückwirkend in Kraft. Eine unechte Rückwirkung eines Ges ist grds zulässig, jedoch ist diese verfassungswidrig, wenn das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf die bestehende Rechtslage überwiegt. Das BVerfG stellt in seiner Rspr (s ua Beschl v 25.03.2021, 2 BvL 1/11, HFR 2021, 712) das schutzwürdige Vertrauen dann in Frage, wenn ein Ges-Entw durch ein initiativberechtigtes Organ in den BT eingebracht oder durch die BReg dem BR zugeleitet wird. Das schutzwürdige Vertrauen sei jedenfalls durch den endgültigen Beschl des BT zerstört.
Demnach wäre der 08.09.2023 (Einbringung des Ges-Entw in den BT) der Tag, ab dem das Ges nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen würde.
Die rückwirkende Anwendung auf Spaltungen, die in der Zeit zwischen dem 14.07.2023 und dem 08.09.2023 zur Registereintragung angemeldet worden sind, könnte daher uE verfassungsrechtlich bedenklich sein (s Vorab-Komm § 15 UmwStG Tz 23; s Hageböke/Witfeld, DStR 2023, 1745, 1751–1752 und s Klein/Stegmaier, DStR 2023, 2045, 2050). Der Auff von Liekenbrock/Liedgens (DB 2024, 1296, 1306), wonach das Vertrauen in die geltende Rechtslage sogar erst mit der Zustimmung des BR zum Vermittlungsergebnis (22.03.2024) entfallen sein könnte, ist uE aus den vorstehenden Ausführungen nicht zuzustimmen.
Durch das WachstumschancenG wurde die sog "Nachspaltungsveräußerungssperre" des § 15 Abs 2 S 2–4 UmwStG aufgr des BFH-Urt v 11.08.2021 (BFH/NV 2022, 297) neu gefasst. Der BFH hat mit Urt v 11.08.2021 entschieden, dass es sich bei § 15 Abs 2 S 3 und 4 UmwStG aF um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung handelt und somit § 15 Abs 2 S 3 UmwStG aF keinen eigenständigen Ausschlussgrund für eine Bw-Fortführung darstellt. Demnach seien alle Veräußerungen unter der 20 %-Grenze unschädlich. Hierzu s § 15 UmwStG Tz 277.
Lt der Ges-Begründung (s BT-Drs 20/8628, 143) soll durch die Ges-Änderung des § 15 Abs 2 UmwStG die Möglichkeit zu st-neutralen Spaltungen auf die ursprüngliche Intention des Ges-Gebers zurückgeführt werden, so dass Spaltungen, durch die die Voraussetzungen für eine Veräußerung an außenstehende Personen (§ 15 Abs 2 S 3 und 7 UmwStG nF) geschaffen werden, nicht mehr st-neutral möglich sein werden.
Wegen weiterer Einzelheiten s Vorab-Komm § 15 Tz 1ff.