Tz. 4

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Fortschreibung der Jahreszahl in § 34 Abs 1 KStG durch das Kreditzweitmarktförderungsges in 2024 bedeutet, dass die Änderungen des KStG, soweit es dazu keine Spezialregelungen in den übrigen Abs des § 34 KStG gibt, erstmals für den VZ 2024 zu beachten sind.

VZ ist immer das Kj. Vom VZ ist der Ermittlungszeitraum zu unterscheiden, der zwar grds dem Kj entspr (s § 7 Abs 3 KStG), der jedoch auch vom Kj abweichen (abw Wj nach § 7 Abs 4 KStG), oder weniger als 12 Monate (Rumpf-Wj) oder im Fall der Liquidation auch länger als 12 Monate dauern kann (s § 11 KStG). Wegen weiterer Einzelheiten s § 7 KStG Tz 17 ff. Da nach § 7 Abs 4 S 2 KStG bei einem abw Wj der Kö der Gewinn aus Gew in dem Kj als bezogen gilt, in dem das Wj endet, ist das KStG idF des Kreditzweitmarktförderungsges auch auf die in 2023 beginnenden und in 2024 endenden abw Wj anzuwenden.

Entspr gilt für die Fortschreibung der Jahreszahl in § 34 Abs 1 KStG durch das KöMoG in 2022, durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften in 2020, durch das Ges gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in 2017, durch das StÄndG 2015 in 2016, durch das Kroatien-StAnpG in 2015, durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts in 2012.

Für die Beurteilung, ob die Vorschriften des KStG für ältere VZ anzuwenden sind, ist jeweils die Fassung des § 34 KStG maßgebend, die für diesen VZ gültig war (s Tz 2).

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