Tz. 38
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Durch den in § 5 Abs 1 Nr 9 normierten Verweis auf die Regelungen der §§ 51 bis 68 AO sind die wes Regelungen zu den st-begünstigten Zwecken in der AO enthalten. Die Voraussetzungen der St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 müssen einerseits durch das Satzungsgeschäft des Rechtsgebildes erfüllt sein und andererseits durch die tats Geschäftsführung gelebt werden (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 1).
Die wes Anforderungen der St-Begünstigung an die Satzung sind (hierzu näher s Kommentierung zu § 5 Abs 1 Nr 9 KStG):
3.1.1 Zweck der Stiftung
Tz. 39
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Die Stiftung muss wegen des strukturellen Inl-Bezugs nach § 51 Abs 2 AO entweder das Ansehen der B-Rep oder natürliche Pers mit inl Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt fördern (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 10). Die Vorschrift hat insbes Bedeutung für beschr kstpfl Stiftungen. Ist eine ausl Stiftung nach ausl Recht gemeinnützig und im Inl nur für Erwerbszwecke aktiv, kann sich ein Ausschluss der inl St-Begünstigung mangels strukturellem Inl-Bezug ergeben (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 11 Fallgruppe 3).
Tz. 40
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Die Stiftung darf nach § 51 Abs 3 AO keine extremistischen Zwecke verfolgen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 13ff). Die Stiftung darf weder im Inl Bestrebungen nach § 4 BVerfschG verfolgen, noch darf die Stiftung insbes gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Stiftungen, die als vermögensverwaltendes Instrument von extremistischen Organisationen betrieben werden, erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs 3 AO.
Zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 51 Abs 1 S 1 AO nachfolgend:
Tz. 41
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Gemeinnützigkeit:
Verfolgt die Stiftung gemeinnützige Zwecke iSd § 52 Abs 2 AO, muss dies der Allgemeinheit zugute kommen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 17ff). Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der geförderten Pers infolge seiner Abgrenzung dauerhaft klein ist (s AEAO Nr 1 zu § 52 AO). Die Beschränkung auf ein Geschlecht stellt uE keinen Verstoß gegen das Gebot der Förderung der Allgemeinheit dar (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 22). Fördert die Stiftung nur Familienmitglieder des Stifters oder Angehörige eines Unternehmens, liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor (glA B/L/S/B,"Gemeinnützigkeit im StR", 62). Entsch ist außerdem, dass der verfolgte Zweck unter den Katalog des § 52 Abs 2 AO fällt (ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 29ff).
Tz. 42
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Mildtätigkeit:
Mildtätige Zwecke werden gem § 53 AO verfolgt (ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 37ff), wenn Pers unterstützt werden, die
- wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (s § 53 Nr 1 AO) oder
- wirtsch hilfsbedürftig sind (s § 53 Nr 2 AO).
Zwar ist die Förderung der Allgemeinheit keine Voraussetzung zur Verfolgung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO. Jedoch verfolgt uE eine Stiftung, deren Leistung ausschl bedürftigen Abkömmlingen des Stifters zugutekommt, keine mildtätigen Zwecke (so auch die Fin-Verw, die hierin eine Förderung der Verwandtschaft und nicht der Mildtätigkeit sieht, AEAO Nr 3 zu § 53 AO). Werden bedürftige (ehemalige) Angehörige eines bestehenden Betriebes unterstützt, verfolgt die Stiftung hierbei mildtätige Zwecke (glA B/L/S/B,"Gemeinnützigkeit im StR", 105).
Tz. 43
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Zur Verfolgung kirchlicher Zwecke s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 50.
3.1.2 Selbstlosigkeit (§ 55 AO)
Tz. 44
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Die Selbstlosigkeit im stlichen Sinne muss in der Satzung der Stiftung festgeschrieben sein. Hierunter ist nicht nur das sog Admassierungsverbot (im stlichen Sinne insbes das Verfolgen eigenwirtsch Zwecke) zu fassen (hierzu s Tz 4), sondern darüber hinausgehend auch das Erfordernis, dass insbes keine Pers durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden oder der Stifter und seine Erben Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus der Stiftung erhalten (ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 41ff).
Tz. 45
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Über das Verfolgen eigenwirtsch Zwecke hinaus ist generell die Verfolgung eigennütziger Interessen schädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob dies die Interessen der Stiftung oder des Stifters bzw seiner Familie sind. Selbstlosigkeit bedeutet opferwilliges Handeln. Es besteht eine gewisse Überschneidung zum Erfordernis der Förderung der Allgemeinheit. Fördert eine Stiftung Kunst und Kultur durch Ausstellungen, stellt jedoch die Kunstwerke nur in abgeschlossenen Räumlichkeiten in der Sachherrschaft des Stifters vor, liegt nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 23.02.2017, BFH/NV 2017, 882) keine selbstlose Tätigkeit vor. Nach diesseitiger Auff liegt zudem keine der Allgemeinheit dienliche Tätigkeit vor, da der Kreis der Nutzer auf den Stifter (und dessen Ehefrau) begrenzt war (glA Egelhof/Mirbach, DStRK 2017, 206).
Tz. 46
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Nach Verwerfung der sog "Geprägetheorie" durch den BFH ist eine Stiftung auch dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn ein bestehender wG (insbes...