Tz. 153
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Der Anwendungsbereich des UmwStG erstreckt sich auf inl, grenzüberschreitende und ausl Umw-Vorgänge, an denen Rechtsträger der EU, EWR- oder (für Umw deren stlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt) Drittstaaten beteiligt sind (s § 1 UmwStG). Die Europäisierung des UmwStG durch das SEStEG wurde allerdings nicht in allen Bereichen konsequent durchgehalten. Die Einbringung von Unternehmensteilen und der Anteilstausch sind zT auch unter der mittelbaren Beteiligung von natürlichen Pers und Kö aus Drittstaaten möglich (partielle Globalisierung).
IRd KöMoG wurden zudem die Vorgaben des § 1 Abs 2 UmwStG zum pers Anwendungsbereich des Zweiten bis Fünften Teils des UmwStG durch Aufhebung der Vorschrift gestrichen. Bei den in § 1 Abs 1 UmwStG genannten Umw-Arten mussten daran beteiligte Gesellschaften nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Staats gegründete Gesellschaften iSd Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-A mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten sein, und natürliche Pers ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Staats haben und durften nicht aufgr eines DBA mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig angesehen werden. Die Aufhebung des § 1 Abs 2 UmwStG bewirkte, dass sämtliche unter § 1 Abs 1 UmwStG fallenden Umw von Kö vom Anwendungsbereich des UmwStG erfasst werden. Die bisherige Beschränkung des pers Anwendungsbereichs auf EU-/EWR-Gesellschaften als übertragende Rechtsträger ist dadurch entfallen. Nach dem Wegfall des § 1 Abs 2 UmwStG sind damit grds auch Umw von Drittstaaten-Kö möglich, dh das UmwStG wurde zumindest hinsichtlich der unter § 1 Abs 1 UmwStG fallenden Vorgänge vollständig "globalisiert". Bis zum Inkrafttreten des KöMoG waren in eingeschr Umfang bereits Verschmelzungen von Drittstaaten-Kö desselben Staates unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 KStG begünstigt; inl AE konnten in diesen Fällen außerdem das Wahlrecht nach § 13 Abs 2 UmwStG ausüben und die erhaltenen Anteile am übernehmenden Rechtsträger mit dem Bw ansetzen (s § 12 Abs 2 KStG aF; zum Ganzen s § 1 UmwStG Tz 181ff), sodass sich die Öffnung des Anwendungsbereichs namentlich auf grenzüberschreitende Drittstaaten-Verschmelzungen, Drittstaaten-Spaltungen (Aufspaltung, Abspaltung) sowie Drittstaaten-Formwechsel auswirkt. Der Wegfall der Vorgaben zum pers Anwendungsbereich gilt für Umw deren stlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt (s § 27 Abs 18 UmwStG).
Wegen der bisherigen Möglichkeiten, bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen mit Hilfskonstruktionen die St-Belastung zu minimieren, s Herzig (DB 1993, 1); s Schaumburg (GmbHR 1996, 501 und 585); s Orth (DStR 1999, 1011 und 1053); s Hey (GmbHR 2001, 993). Zum Verhältnis des UmwStG 1995 zu den Grundfreiheiten s Engert (DStR 2004, 664).