3.1.1 Formwechsel in eine Personengesellschaft oder eine KGaA
Tz. 89
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Einzelheiten:
- Der nach § 226 UmwG für die gGmbH ua mögliche Formwechsel in eine Pers-Ges hätte eine Verletzung der Vermögensbindung durch die tats Geschäftsführung zur Folge, die gem § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO zur rückwirkenden vollen StPflicht für die letzten zehn Jahre führen würde (s Tz 29).
- Aufgr dieser vorher eintretenden vollen StPflicht wäre ein derartiger Formwechsel ggf nach den allg Vorschriften des UmwStG (s § 9 UmwStG) zu beurteilen.
Tz. 90
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- Ebenso dürfte der Formwechsel in eine KGaA bedeutungslos sein, da hier aufgr ihrer gesellschaftsrechtlichen Doppelnatur als Kap-Ges und Pers-Ges ebenfalls rückwirkend volle StPflicht eintreten würde (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 5). Zur generellen Behandlung dieser Mischwandlung im UmwStG s Vor §§ 11–13 UmwStG Tz 25.
3.1.2 Formwechsel in eine AG oder eine Genossenschaft
Tz. 91
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Der Formwechsel einer gGmbH in eine AG oder eine Gen führt uE dazu, dass ihre bisherige StBefreiung, da sie in der neuen Rechtsform weiterbesteht (s § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG), grds fortgilt (Wahrung der Identität des Rechtsträgers; s Meister/Klöcker, in Kallmeyer, § 190 UmwG Rn 6; S/H/S, Rn 2 zu § 202 UmwG; und s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.11).
Tz. 92
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Dies setzt allerdings voraus, dass die Regelungen in der Satzung der formwechselnden gGmbH insbes hinsichtlich
- der Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen,
- der sonstigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernisse (s §§ 55–57 AO) und
- der Vermögensbindung (s §§ 55 Abs 1 Nr 4, 61 AO)
unverändert in die Satzung der AG oder der Gen übernommen werden (s § 243 Abs 1 UmwG).
Der Umstand, dass an die Stelle der Beteiligung am Stamm-Kap der gGmbH eine Beteiligung am Grund-Kap der AG (s § 247 Abs 1 UmwG) bzw ein entspr Geschäftsguthaben (s § 256 Abs 1 UmwG) tritt, ist unschädlich. In den Fällen des § 256 Abs 2 UmwG dürfte allerdings eine Auszahlung nicht erfolgen.
Tz. 93
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Kommt es zu abw Kap-Festsetzungen iSd § 243 Abs 3 UmwG, dürften derartige Mehrbeträge an die AE bei ihrem Ausscheiden bzw bei Auflösung oder dem Wegfall des st-begünstigten Zwecks der AG oder Gen nicht ausgezahlt werden. Dies ist uE von vornherein auszuschließen. Zu den Möglichkeiten hierzu s Tz 43–44.
Tz. 94
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Kommt es zu einer Barabfindung iSd § 207 Abs 1 UmwG, so ist dies gemeinnützigkeitsschädlich, wenn der durch den Formwechsel ausscheidende AE
- völlig auf die Rückgewähr des von ihm eingezahlten Nenn-Kap (und ggf der geleisteten Sacheinlagen) verzichtet hatte (s AEAO Nr 22 zu § 55 Abs 1 Nrn 2 und 4 und s Tz 41),
- zwar einen Anspruch auf die Rückgewähr hatte, aber eine höhere Abfindung erhält (s Tz 42).
Als Maßnahmen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr 2 AO kommen in Betracht
- der völlige oder tw Verzicht auf die Barabfindung (s Meister/Klöcker, in Kallmeyer, § 207 UmwG Rn 45, 46),
- die Abtretung oder die Schenkung des Abfindungsanspruchs an den Rechtsträger neuer Rechtsform.
Tz. 95
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Im UmwStG sind keine Regelungen für den Formwechsel der GmbH in eine AG oder eine Gen vorhanden (s Einf UmwStG Tz 129); daher findet auch § 29 Abs 1 KStG keine Anwendung (s S/H/S, Rn 2 zu § 202 UmwG).