4.1.2.1 Überblick
Tz. 125
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
§ 15 UmwStG regelt die Aufspaltung oder Abspaltung auf andere Kö. Die Ausgliederung auf andere Kap-Ges fällt nicht unter § 15 UmwStG (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.44), sondern ist ein Fall der Betriebs- bzw Teilbetriebseinbringung iSd § 20 UmwStG.
§ 16 UmwStG regelt die Aufspaltung oder Abspaltung auf Pers-Ges. Die Ausgliederung auf Pers-Ges fällt nicht unter § 16 UmwStG, sondern ist ein Fall der Betriebs- bzw Teilbetriebseinbringung iSd § 24 UmwStG (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.47).
Tz. 126
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Voraussetzung für die Anwendung der oa Vorschriften des UmwStG ist, dass durch diese Spaltungen Betriebe oder Teilbetriebe übergehen (s §§ 15 Abs 1 S 1, 16 S 1, 20 Abs 1 S 1, 24 Abs 1 UmwStG) und bei der Abspaltung außerdem das verbleibende Vermögen ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehört (s § 15 Abs 1 S 2 UmwStG).
Damit ist der Anwendungsbereich des UmwStG gegenüber dem UmwG, das nur den Übergang von "Vermögensteilen" verlangt (s Tz 99) wes eingeengt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.01 und 15.02). Als sog fiktive Teilbetriebe kommen in Betracht:
- MU-Anteil (s § 15 Abs 1 S 3 UmwStG). Auch ein Teil eines MU-Anteils gilt als Teilbetrieb (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.04);
- die Beteiligung an einer Kap-Ges, wenn sie das gesamte Nenn-Kap umfasst (s § 15 Abs 1 S 3 UmwStG).
Aber: Ist die Beteiligung einem Teilbetrieb als wes Betriebsgrundlage zuzurechnen, liegt kein eigenständiger Teilbetrieb vor (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.06). S hierzu die ausführliche Kommentierung zu § 15 UmwStG.
4.1.2.2 Anwendung des § 15 UmwStG auf Aufspaltungen und Abspaltungen auf andere Körperschaften
Tz. 127
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Aus dem Verweis in § 15 Abs 1 S 1 UmwStG auf die §§ 11–13 UmwStG ist zu entnehmen, dass § 15 UmwStG auch für eine gGmbH als Übertragerin gilt (s Tz 49).
Aber: Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nur für die Fälle, in denen Auf- oder Abspaltungen auf ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges oder Gen erfolgen.
4.1.2.2.1 Teilbetriebsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 UmwStG
Tz. 128
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Das Erfordernis
- des Übergangs von Teilbetrieben bei der Aufspaltung bzw
- des Übergangs und des Verbleibens von Teilbetrieben bei der Abspaltung
(s Tz 126) hat zur Folge, dass für einen großen Teil der gGmbH unter § 15 UmwStG fallende Auf- und Abspaltungen oftmals verwehrt sind.
Nach Auff der Fin-Verw im UmwSt-Erl 2011 Rn 15.01 ist ein Teilbetrieb
- die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven WG,
- die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, dh eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit darstellen.
Einzelne WG müssen dem jeweiligen Teilbetrieb wie folgt zugeordnet werden:
- funktional wes Betriebsgrundlagen sind zuzuordnen; bei nicht eindeutiger Zuordenbarkeit besteht ein Spaltungshindernis; zur Billigkeitsregelung bei Grundstücken s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.08.
- Nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbare sonstige WG sind zuzuordnen Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten. Bei nicht eindeutiger Zuordenbarkeit ist uE eine Zordnung nach der überwiegenden Nutzung möglich.
- Neutrales Vermögen ist hingegen frei zuordenbar (zB Standard-Softwareprogramme, s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.09).
Tz. 129
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Zusammenfassung: Eine durch § 15 UmwStG begünstigte Aufspaltung oder Abspaltung auf andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) kommt für die gGmbH nur in Betracht, wenn
- die st-begünstigte Tätigkeit in Form von ZwB ausgeübt wird, welche die Voraussetzungen des UmwSt-Erl 2011 Rn 15.02 erfüllen;
- ein Vermögensverwsbereich nur in Form von 100%igen Beteiligungen an Kap-Ges vorhanden ist;
- zusätzlich stpfl wG vorhanden sind, welche die Teilbetriebsvoraussetzung des UmwSt-Erl 2011 Rn 15.02 erfüllen; diese können auch in der Form einer Beteiligung an einer Pers-Ges (s § 15 Abs 1 S 3 UmwStG) oder einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges (s § 15 Abs 1 S 3 UmwStG) bestehen.
Dagegen ist eine durch § 15 UmwStG begünstigte Aufspaltung oder Abspaltung auf andere gGmbH ausgeschlossen, wenn
- die st-begünstigte Tätigkeit unentgeltlich – und damit nicht in der Form eines ZwB – ausgeübt wird, oder
- ein "normaler" Vermögensverwsbereich vorhanden ist, oder
- ein stpfl wG in Form einer nicht 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges besteht.
Gemeinnützigkeitsrechtlich ist die Aufspaltung bzw Abspaltung außerdem nur zulässig, wenn sie auf andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) erfolgt (s Tz 127).
4.1.2.2.2 Entsprechende Anwendung des § 11 UmwStG bei der Übertragerin
Tz. 130
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Gem § 15 Abs 1 S 1 UmwStG ist § 11 UmwStG auf die Auf- und Abspaltung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) entspr anzuwenden (s Tz 49).
Für die Anwendung des § 11 UmwStG sind bei der Übertragerin – wie bei der Verschmelzung (s Tz 50) – vier Fallgruppen denkbar, die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich sind. Dabei stellen die beiden ersten Fallgruppen Regelfälle, die beiden letzten Gruppen Ausnahmefälle dar.