Torsten Werner, Lukas Gläßer
Tz. 22
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Der in § 34 Abs 6a KStG durch das URefG 2008 eingefügte S 4 wurde durch das Kroatien-StAnpG zu § 34 Abs 4 KStG und durch das Kreditzweitmarktförderungsges zu § 34 Abs 4 S 2 KStG. § 34 Abs 4 KStG regelt die Voraussetzungen für die Anwendung des durch das URefG 2008 neu gefassten § 8a Abs 2 und 3 KStG. § 8a KStG enthält für Kö Zusatzvoraussetzungen zur Anwendung der Konzernklausel (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG; s § 8a KStG Tz 77ff) und der Escape-Klausel (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG; s § 8a KStG Tz 121ff). Nach § 34 Abs 4 KStG sind diese Zusatzvoraussetzungen erforderlich, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskö oder einer anderen Einrichtung des öff Rechts ggü den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18.07.2001 vereinbart waren, Gleiches gilt für bis zum 18.07.2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.12.2015 hinausgeht.
Tz. 23
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf den in § 8a Abs 2 Alt 3 bzw § 8a Abs 3 S 1 Alt 3 KStG geregelten Fall der Gesellschafter-Fremdfinanzierung, in dem ein Dritter auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkap beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Pers zurückgreifen kann. Die Anwendung der Ausschlussregelung zu § 8a Abs 2 und 3 KStG setzt damit voraus, dass die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten iSd § 8a Abs 2 Alt 3 bzw § 8a Abs 3 S 1 Alt 3 KStG auf der Gewährträgerhaftung einer Einrichtung des öff Rechts (Gebiets-Kö: Gemeinde, Bundesland, BRD uä) ggü den Gläubigern eines Kreditinstituts (zB Sparkasse, Landesbank) besteht.
Die Anwendung des § 34 Abs 4 KStG setzt hierbei voraus, dass die Rückgriffsmöglichkeit "allein" auf die Gewährträgerhaftung zurückzuführen ist. Besteht neben der Gewährträgerhaftung eine weitere Rückgriffsmöglichkeit, greift die Ausnahmeregelung nicht.
Tz. 23a
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Der Ausschluss des § 8a Abs 2 und 3 KStG gilt, wenn die der Verbindlichkeit zugrunde liegende Vereinbarung bis zum 18.07.2001 abgeschlossen wurde. Der Anwendungsausschluss gilt in diesem Fall für die gesamte Restlaufzeit der Verbindlichkeit. Wurde die Verbindlichkeit dagegen in dem Zeitraum vom 19.07.2001 bis 18.07.2005 vereinbart, gilt der Ausschluss des § 8a Abs 2 und 3 KStG nur, wenn die Laufzeit nicht über den 31.12.2015 hinausgeht. Ebenfalls hierzu s § 8a KStG Tz 252.