Torsten Werner, Lukas Gläßer
Tz. 27
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Die Vorschrift des § 34 Abs 5 S 2 KStG idF des Ges zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen, die durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften zu S 3 und durch das ATADUmsG zu S 4 sowie durch das KöMoG zu S 5 wurde, regelt die erstmalige Anwendung des geänderten § 8b Abs 7 KStG idF des Ges zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen. Die Vorschrift des § 8b Abs 7 KStG regelt Ausnahmen von der Anwendung der Regelungen zur StBefreiung von Beteiligungserträgen iSd § 8b KStG für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen. Der S 1 des § 8b Abs 7 KStG stellt bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten für die Abgrenzung, auf welche Anteile die Regelung anzuwenden ist, nicht mehr auf die Zuordnung zum Handelsbuch iSd KWG, sondern auf die Zuordnung zum Handelsbestand iSd HGB ab. Nach der Ges-Begr ist die Zuordnung zum Handelsbuch und dem Handelbestand iSd HGB idR deckungsgleich (s BT-Drs 18/9536, 57, 54). Weiter s § 8b KStG Tz 356.
Der S 2 des § 8b Abs 7 KStG sieht für die von Finanzunternehmen erworbenen Anteile eine Ausnahme von der StBefreiung von Beteiligungserträgen vor. Hierunter fallen nach der Änderung des § 8b Abs 7 S 2 KStG nur Anteile, die bei Finanzunternehmen iSd KWG, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum BV als UV auszuweisen sind.
Nach § 34 Abs 5 S 5 Hs 1 KStG ist der S 1 des geänderten § 8b Abs 7 KStG erstmals für den VZ 2017 anzuwenden. Damit gilt die geänderte Vorschrift für solche Bezüge, VG, Verluste bzw Gewinnminderungen, die bei der Einkommensermittlung für den VZ 2017 anzusetzen sind.
Nach § 34 Abs 5 S 5 Hs 2 KStG ist der S 2 des geänderten § 8b Abs 7 KStG anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31.12.2016 dem BV zugehen. Unter dem Zeitpunkt des Zugangs zum BV ist sowohl der tats, entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb gemeint. Hierbei ist uE auf den Übergang des rechtlichen oder zumindest des wirtsch Eigentums abzustellen (hierzu s § 8b KStG Tz 50 und 150). Ein Zugang von Anteilen kann rechtlich auch auf andere Weise erfolgen, zB im Wege einer Kap-Erhöhung. Hierdurch wird gleichermaßen ein Zugang zum BV ausgelöst, der wie ein Erwerb wirkt. Auch in diesem Fall kommt es uE darauf an, ab welchem Zeitpunkt die Anteile der erwerbenden Kö stlich zuzurechnen sind.
Für Anteile, die vor dem 01.01.2017 dem BV der Kö zugegangen sind, gilt weiterhin die bisherige Fassung des § 8b Abs 7 S 2 KStG. Dh insoweit können Verluste aus der Veräußerung dieser Beteiligungen stlich geltend gemacht werden. Andererseits schließt die Übergangsregelung aus, dass Gewinne aus Anteilen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung angeschafft wurden, stfrei veräußert werden können. Weiter s § 8b KStG Tz 369.
Tz. 28–29
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
vorläufig frei