Tz. 368
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Nach § 8b Abs 7 S 2 KStG gilt die Ausnahmeregelung von der Anwendung der Abs 1 bis 6 auch für nach dem 31.12.2016 erworbene Anteile, die bei einem Finanzunternehmen iSd KWG, an denen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, ab dem 26.06.2021 auch Wertpapierinstitute (un-)mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind im Zeitpunkt des Zugangs zum BV als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
Für vor dem 01.01.2017 erworbene Anteile gilt die Ausnahmeregelung für ein Finanzunternehmen iSd KWG, wenn die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden.
Da für diese Unternehmen das Handelsbuch nicht zu führen ist, musste eine ges Ersatzlösung gefunden werden. Die Merkmale "qualifiziertes Finanzunternehmen" (für vor dem 01.01.2017 erworbene Anteile: "Finanzunternehmen") und "zum Zeitpunkt des Zugangs zum BV Umlaufvermögen" (für vor dem 01.01.2017 erworbene Anteile: "kurzfristiger Eigenhandelserfolg") müssen kumulativ vorliegen. GlA s Jansen/Lübbehüsen (BB 2012, 2595) und s Jacob/Scheifele (IStR 2009, 304, 305).
Haisch/Bindl (Ubg 2009, 680, 687) gehen zutr davon aus, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile das Unternehmen als Finanzunternehmen zu qualifizieren sein muss. UE ergibt sich dies aus dem Ges-Wortlaut des § 8b Abs 7 S 2 KStG. Ebenso s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 526), s M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 586), s Jansen/Lübbehüsen (BB 2012, 2595, 2597), s Beschl des BFH v 30.11.2011 (BFH/NV 2012, 456), weiter s Urt des BFH v 26.10.2011 (BFH/NV 2012, 613) und v 12.10.2011 (BFH/NV 2012, 453).
Durch das Ges zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen ist § 8b Abs 7 S 2 KStG für nach dem 31.12.2016 zugehende Anteile wie folgt geändert worden:
- Es werden nur noch Finanzunternehmen erfasst, die zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (s Tz 354ff) gehalten werden. Ab dem 26.06.2021 können auch Wertpapierinstitute beteiligt sein (s Tz 354). Dadurch werden insbes Industrieholdings (s Tz 372) vom Anwendungsbereich des § 8b Abs 7 S 2 KStG zukünftig ausgenommen.
- Weiter wird das Merkmal "kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolgs" ersetzt durch das Merkmal "Anteile, die im Zeitpunkt des Zugangs zum BV als Umlaufvermögen auszuweisen sind". Damit wird zum Einen die Verw-Auff ges festgeschrieben, wonach die Zuordnung zum Umlaufvermögen ausschlaggebend ist (s Tz 377ff). Zum Anderen sind Umwidmungen von Anlage- in Umlaufvermögen und umgekehrt, wie bisher, stlich unbeachtlich (s Tz 381).
Hierzu auch s Benz/Böhmer (DB 2016, 1531, 1536).
Tz. 369
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Die Änderungen des § 8b Abs 7 S 2 KStG durch das Ges zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (s Tz 368) gelten nach § 34 Abs 5 S 2 HS 2 KStG für Anteile, die nach dem 31.12.2016 dem BV zugehen. Dies gilt auch in den Fällen eines abw Wj. Für die Frage, wann Anteile dem BV zugehen, ist uE auf den Übergang des wirtsch Eigentums abzustellen (s Tz 150 und s Tz 50). GlA s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 679).
Diese auf den Anteilserwerb und nicht auf einen VZ bezogene Anwendungsregelung hat uE folgende Konsequenzen:
- Ist ein Unternehmen zwar nach der Alt- nicht mehr hingegen nach der Neuregelung als Finanzunternehmen iSd § 8b Abs 7 S 2 KStG zu qualifizieren (zB Industrieholdings), bleibt es für die vor dem 01.01.2017 mit dem Ziel der Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworbenen Anteile bei der Anwendung des § 8b Abs 7 S 2 KStG. GlA s Höreth/Stelzer (DStZ 2017, 62, 65). Für nach dem 31.12.2016 erworbene Anteile ist § 8b Abs 7 S 2 KStG nicht mehr anwendbar.
- Ist ein Unternehmen sowohl nach der Alt- als auch nach der Neuregelung als Finanzunternehmen zu qualifizieren, gilt § 8b Abs 7 S 2 KStG für vor dem 01.01.2017 erworbene Anteile, die der Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs dienen und für nach dem 31.12.2016 erworbene Anteile, die im Zeitpunkt des Zugangs zum BV als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
GlA wohl s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 679). Hoheisel/Stroh (StuB 2017, 179, 182) weisen zutr darauf hin, dass angesichts der erforderlichen kurzfristigen Veräußerung der Anteile die Beachtung der bestehenden Parallelregelungen nur kurzfristig von Bedeutung sein dürfte.
Die Einfügung der Wertpapierinstitute wird nach Art 8 Abs 1 des Ges zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten mit dem 26.06.2021 wirksam.