Erwerb eigener Anteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds
Erwerb von eigenen Anteilen
Vor dem FG Düsseldorf klagte eine Konzernführungsgesellschaft, die in den Jahren 1999 bis 2009 nach § 71 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 AktG eigene Aktien erwarb zur Abfindung außenstehender Aktionäre, zur Vergütung von Aufsichtsräten und um diese in Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen anbieten zu können.
Investitionen in Spezial-Investmentfonds
Die Klägerin veräußerte einen Geschäftsbereich und verwendete den Erlös daraus zum Kauf von Anteilen an für die Klägerin aufgelegte Spezial-Investmentfonds in den Jahren 1995 bis 1998. In der Bilanz wurden die Anteile im Umlaufvermögen aufgeführt. Die Anteile wurden veräußert und entsprechend in den Jahren 2004 bis 2008 Gewinne und Verluste hieraus erzielt. Die Klägerin nahm Teilwertabschreibungen auf Anteile vor.
Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG
Strittig war, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der Fassung der Jahre 2004 bis 2008 fiel. Die Klägerin begehrte die Anwendung - hatte jedoch auch in der Klage vor dem FG Düsseldorf keinen Erfolg.
FG Düsseldorf, Urteil v. 20.9.2022, 6 K 3431/16 K, veröffentlicht mit dem Mai-Newsletter des FG Düsseldorf
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