An der X-KG sind A, B und C beteiligt. Die Pers-Ges betreibt ihr Unternehmen auf dem Grundstück des C, das dieser seit 15 Jahren der Pers-Ges pachtweise überlässt (= Sonder-BV I des C). Die Gesellschafter beschließen, das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fortzuführen. Zu diesem Zweck wird die X-GmbH durch Sachgründung errichtet. A, B und C bringen ihre Beteiligung an der Pers-Ges in die Kap-Ges ein und C zusätzlich sein Betriebsgrundstück. Die Kap-Ges übernimmt in ihrer Eröffnungs-Bil für B und C die Bw aus der Schluss-Bil (incl Sonder-Bil) der Pers-Ges und für A einen Zwischenwert für die anteiligen WG aus dem Gesellschaftsvermögen der Pers-Ges. Die Aufdeckung der stillen Reserven im MU-Anteil des A war zwingend vorzunehmen, da das Kap-Konto des A zum Übertragungsstichtag negativ war (hA, s § 20 UmwStG Tz 176).
Bei der aufnehmenden Kap-Ges sind die WG des Gesellschaftsvermögens der Pers-Ges bei dieser Ausübung des Bewertungswahlrechts insges mit einem Wert oberhalb des Bw, aber unterhalb des Tw angesetzt, so dass nicht § 22 Abs 1 UmwStG sondern § 22 Abs 2 UmwStG insoweit zur Anwendung kommt (dh eingeschränkte stliche Rechtsnachfolge ohne Besitzzeitanrechnung, s Tz 45ff). Für die weitere Besteuerung hinsichtlich des eingebrachten Grundstücks des Sonder-BV gelten jedoch die Regelungen des § 22 Abs 1 UmwStG. Denn dieses – dem C zu 100% zuzurechnende – WG ist insgesamt mit dem Bw aus der Sonder-Bil angesetzt worden. Würde die Kap-Ges das Grundstück 4 Jahre nach der Einbringung aus betrieblichen Gründen veräußern, könnte sie den VG von den AK oder HK eines Reinvestitions-WG abziehen oder eine Rücklage nach § 6b Abs 3 EStG bilden. Denn die Zugehörigkeit des Grundstücks zum (Sonder-)BV des Rechtsvorgängers (hier 15 Jahre) wird der Kap-Ges gem §§ 22 Abs 1 iVm 4 Abs 2 S 3 UmwStG angerechnet.
Dies wäre bei der Veräußerung von WG des (ehemaligen) Gesamthandsvermögens der Pers-Ges nicht zulässig. Denn die hier einschlägige Regelung des § 22 Abs 2 UmwStG lässt keine Anrechnung der Vorbesitzzeit zu (s Tz 56f). Eine § 6b-Rücklage wäre auch nicht anteilig möglich, soweit sie auf die Quote der MU B und C entfällt, deren MU-Anteile zum Bw übernommen worden sind. Denn die WG des Gesellschaftsvermögens der Pers-Ges stehen mit einem einheitlichen Wertansatz in der Bil der Kap-Ges und sind als (unteilbare) WG Gegenstand der Gewinnermittlung bei der Übernehmerin. Eine personelle Zuordnung von stillen Reserven etwa in Gestalt einer stlichen Ergänzungs-Bil für einzelne Gesellschafter einer Pers-Ges ist bezogen auf die AE einer Kap-Ges nicht möglich. Denn die Kap-Ges ist selbst St-Subjekt und versteuert demzufolge das mit den WG erzielte Einkommen.