Tz. 22

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Aufgr der nach wie vor anhaltenden "Corona-Pandemie" und den Auswirkungen der "Ukraine-Krise" sind die Stpfl und die sie beratenden Angehörigen der st-beratenden Berufe weiterhin stark belastet. Die nachstehenden Ausnahmeregelungen zu § 109 Abs 2, § 149 Abs 3 und 4 AO sind für den Besteuerungszeitraum 2020 erweitert und auf die Besteuerungszeiträume 2021–2024 ausgedehnt worden, da im Kj 2022 des Weiteren auch mit erheblichen Zusatzarbeiten auf Seiten der Stpfl als auch der FinVerw im Zusammenhang mit der GrSt-Reform zu rechnen sei. Weiterhin wird die Rückführung der Erklärungsfristen auf einen Zeitraum von 3 Jahren erstreckt, so dass ab dem Besteuerungszeitraum 2025 wieder die regulären Termine und Fristen der AO zur Anwendung kommen (BT-Drs 20/1906, S 46).

In den Fällen, in denen die St-Erklärung durch Pers iSd §§ 3, 4 StBerG erstellt werden, wird die Frist zur Abgabe der St-Erklärung nach § 149 Abs 3 AO (s Tz 19) für den VZ 2020 bis zum 31.08.2022, für den VZ 2021 bis zum 31.08.2023, für den VZ 2022 bis zum 31.07.2024, für den VZ 2023 bis zum 31.05.2025 und für den VZ 2024 bis zum 30.04.2026 verlängert (s Art 97 § 36 Abs 3 Nr 1 EGAO idF des Vierten Corona-St-Hilfeges v 19.06.2022, BGBl I 2022, 911).

Dies gilt gem Art 97 § 36 Abs 3 Nr 1 EGAO idF des Vierten Corona-St-Hilfeges gleichermaßen für die Verlängerung der vorstehenden, bereits verlängerten Abgabefrist nach § 109 Abs 2 S 2 Nr 1 AO (s Tz 19) in st-beratenen Fällen sowie in den Fällen der sog Vorabanforderungen (s Tz 20) iSd § 149 Abs 4 AO, so dass im Ergebnis für den Besteuerungszeitraum 2020 die Angabe 31.05.2022 lt dem ATAD-UmsG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035) bis zum 31.08.2022 verlängert worden ist.

In den nicht st-beratenen Fällen tritt für die reguläre Abgabefrist an die Stelle von sieben Monaten nach Ablauf des Kj bzw sieben Monate nach dem ges bestimmten Zeitpunkt iSd § 149 Abs 2 S 1 AO (s Tz 19) für die VZ 2020 und 2021 die Angabe zehn Monate, für den VZ 2022 die Angabe neun Monate und für den VZ 2023 die Angabe acht Monate (s Art 97 § 36 Abs 3 Nr 3 EGAO idF des Vierten Corona-St-Hilfeges).

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