Ewald Dötsch, Helmut Krämer
3.1.3.1 Allgemeines
Tz. 16
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Nach § 37 Abs 2 S 1 KStG mindern sich das KSt-Guthaben und die festzusetzende KSt nur bei GA, die "in den folgenden Wj erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl beruhen". Anders als im früheren Recht ist es nicht mehr ges Voraussetzung dass die GA "für ein abgelaufenes Wj" erfolgen muss (s Tz 19). Der Gewährung der KSt-Minderung steht es nicht entgegen, wenn nach § 27 Abs 1 KStG für denselben Ausschüttungsbetrag auch das stliche Einlagekonto als verwendet gilt (dazu s Tz 31 ff). Die Rückzahlung des "echten" (nicht zum Sonderausweis gem § 28 Abs 1 S 3 KStG gehörenden) Nenn-Kap ist keine oGA, die zu einer KSt-Minderung führen könnte.
Tz. 17
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die Regelungen in § 27 Abs 3 S 1 KStG 1999 und in § 37 Abs 2 S 1 KStG nF stimmen insofern überein, als sie nur oGA betreffen, andere Ausschüttungen (vGA) sowie sonstige Leistungen jedoch ausgrenzen. Ablehnend zur Nichtgewährung der KSt-Minderung bei vGA s Hey (in H/H/R, vor § 36 KStG nF Anm R 31).
Tz. 18
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Wenn § 37 Abs 2 S 1 KStG von "in den folgenden Wj" spricht, bezieht sich das auf den in § 37 Abs 1 KStG genannten Feststellungszeitpunkt; das ist der Schluss des ersten Wj nach der Schlussgliederung iSd § 36 Abs 7 KStG. Es heißt im Gesetz nicht "im jeweils folgenden Wj". Bezogen auf oGA (einschl der Vorabausschüttungen) bedeutet das Erfordernis, dass die Ausschüttung in den folgenden Wj erfolgen muss, uE nur noch, dass sie – bei kj-gleichem Wj – in einem späteren Wj als 2001 bei der Kö abfließen muss. Ob die Ausschüttung während oder nach Ablauf des betr Wj erfolgt, spielt keine Rolle (glA s Frotscher, in F/M, § 37 KStG Rn 12). § 37 Abs 2 S 1 KStG erfasst mithin auch die verspätet beschlossenen oGA, bei denen der Gewinnverwendungs-Beschl erst in einem späteren als in dem Folgejahr gefasst wird.
Tz. 19
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
§ 37 Abs 2 S 1 KStG stellt nur auf Ausschüttungen ab, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl beruhen. Es wird weiter vorausgesetzt, dass sie "in einem der folgenden Wj, dh nach 2001 (bzw bei abw Wj 2000/2001: nach Ablauf des letzten vor dem 01.01.2003 endenden Wj) erfolgen".
Für die Inanspruchnahme der KSt-Minderung ist nicht Voraussetzung, dass die GA für ein abgelaufenes Wj erfolgt (s Urt des BFH v 28.11.2007, BStBl II 2008, 390). Daher kann das KSt-Guthaben auch durch eine Vorabausschüttung realisiert werden. Bei den Vorabausschüttungen handelt es sich – ebenso wie bei den oGA – um den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr GA (s § 27 KStG 1999 Tz 218; jedoch auch s Tz 24/3). Wegen der Sondersituation bei in 2001 geleisteten Vorabausschüttungen s Tz 4.
Eine Vorabausschüttung ist eine vorweggenommene GA, die wesensmäßig vor Erstellung des Jahresabschlusses bzw der sonstigen Voraussetzungen für die endgültige Gewinnverteilung erfolgt bzw festgelegt wird (s Urt des BFH v 23.04.1992, BStBl II 1992, 790). Vorabausschüttungen liegen auch dann vor, wenn sie erst nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor der Erstellung des Jahresabschlusses beschlossen werden. UE liegt eine Vorabausschüttung auch dann vor, wenn sie zwar vor Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen wird, jedoch erst danach erfolgt (verspätet abgeflossene Vorabausschüttung; hierzu auch s Urt des BFH v 19.12.2007, BStBl II 2008, 431). Auch Schulze-Osterloh (in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 42 Tz 224) geht bei einer vor Ende des Geschäftsjahres beschlossenen, aber erst danach ausgeführten GA vom Vorliegen einer Vorabausschüttung aus, da der Zahlungsanspruch des Gesellschafters durch den Beschluss entstanden ist.
Eine GA beruht auch dann auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungs-Beschl, wenn eine im Zuge eines Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens gebildete Kap-Rücklage in dem dem Ausschüttungs-Beschl zugrunde liegenden Jahresabschluss nicht förmlich zugunsten des Bil-Gewinns aufgelöst worden ist (s Urt des BFH v 16.05.2007, HFR 2008, 52).
Tz. 20
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Von dem Wortlaut des § 37 Abs 2 S 1 KStG erfasst werden auch die sog verspätet abfließenden GA, für die nach R 78 Abs 2 KStR 1995 ein VEK zu "reservieren" war (s § 28 KStG 1999 Tz 13). Wenn zB in 1999für 1998 eine oGA beschlossen wurde, die aber erst in 2003 ausgezahlt wird, dann galt dafür (zunächst) nach § 28 Abs 2 S 1 KStG 1999 das VEK in der Zusammensetzung als verwendet, wie es sich zum Schluss des Wj vor dem Gewinnverwendungs-Beschl ergibt. Da sich das VEK erst zum Schluss des Wj des Abfließens verringert (2003), war nach früherer Rechtslage bis dahin der als verwendet geltende Teilbetrag zu "reservieren".
Da wegen ihres späten Abfließens diese GA nach dem KStG nF abzuwickeln ist, ist uE mit der Schlussgliederung die vorherige "Reservierung" des VEK aufzuheben (s § 36 KStG Tz 18a).
Nach dem KStG nF abzuwickeln ist hinsichtlich des Herstellens der Ausschüttungsbelastung auch eine Pensionszahlung nach 200...