Tz. 97

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Ausbeuten sind gem der RFH-Rspr (s Urt des RFH v 28.11.1933, RStBl 1934, 461) Ausschüttungen aus Kuxen, also aus Anteilen an bergrechtlichen Gewerkschaften oder an bergbautreibenden Vereinigungen in der Rechtsform einer jur Person. Die bergrechtlichen Gewerkschaften wurden zum 01.01.1986 aufgelöst (s §§ 163ff BBergG). Daher wurde der Begriff "Kuxe" in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG durch das StSenkG gestrichen, sodass der Begriff heute wohl keine Bedeutung mehr hat.

Obwohl in den Ausbeuten häufig auch Kap-Rückzahlungen enthalten sind, erklärt die Rspr (s Urt des RFH v 09.02.1932, RStBl 1932, 442; v 28.11.1933, RStBl 1934, 461 und v 24.02.1937, RStBl 1937, 868) sie zu in vollem Umfang stpfl Gewinnanteilen. Diese Auff dürfte unter Berücksichtigung der aktuellen Rspr des BFH nicht mehr zutreffend sein (s Tz 106).

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