Tz. 54

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Ausbeuten sind gem der RFH-Rspr (s Urt des RFH v 28.11.1933, RStBl 1934, 461) Ausschüttungen aus Kuxen, also aus Anteilen an bergrechtlichen Gewerkschaften oder an bergbautreibenden Vereinigungen in der Rechtsform einer jur Person. Die bergrechtlichen Gewerkschaften wurden zum 01.01.1986 aufgelöst (s § 123 BBergG). Daher wurde der Begriff "Kuxe"in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG durch das StSenkG gestrichen. Wegen Einzelheiten s Jochum (in K/S/M, § 20 EStG Rn C/1 5). Im zeitlichen Anwendungsbereich der bestehenden Übergangsregelungen kann die Regelung aber noch von Bedeutung sein.

Obwohl in den Ausbeuten häufig auch Kap-Rückzahlungen enthalten sind, erklärt die Rspr (s Urt des RFH v 09.02.1932, RStBl 1932, 442; v 28.11.1933, RStBl 1934, 461 und v 24.02.1937, RStBl 1937, 868) sie zu in vollem Umfang stpfl Gewinnanteilen.

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