Ausgewählte Literaturhinweise
Baier, Bezugsrechte im ESt-Recht und im KSt-Recht, DStZ 1942, 25;
Biedermann, Ertragstliche Behandlung von Bezugsrechten, DB 1954, 805;
Priester, Das ges Bezugsrecht bei der GmbH, DB 1980, 1925;
Meilicke, Die Neuregelung der Besteuerung der Bezugsrechte, DB 2009, 476;
Wagner, Die verwirrende Rspr des BFH zur stlichen Beurteilung der Veräußerung von Bezugsrechten auch vor dem Hintergrund der AbgeltungSt, DStR 2009, 626;
Fichtelmann, Rechtliche und stliche Fallstricke bei der Kap-Erhöhung einer GmbH, GStB 2013, 306;
Hahne/Seiler/Rath, Der Verzicht auf das Bezugsrecht bei Kap-Erhöhungen und seine stlichen Konsequenzen, Corporate Finance law 2013, 171.
Tz. 108
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Erhöht eine AG ihr Grund-Kap, muss sie gem § 186 AktG ihre bisherigen Aktionäre entspr deren bisheriger Beteiligung zum Bezug der neuen (jungen) Aktien zulassen. Eine Aktie verkörpert – wie andere Anteile an Kap-Ges oder Pers-Ges auch – ein Bündel von Mitgliedschaftsrechten wie zB das Stimmrecht, das Recht auf Gewinnbeteiligung oder das Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös. Sofern es bei einer Kap-Erhöhung zur Ausgabe neuer Aktien kommt, die sich in ihrer Ausstattung, dh in ihren Eigenschaften, nicht von den Altaktien unterscheiden, verteilen sich die Mitgliedschaftsrechte nach der Kap-Erhöhung auf eine größere Anzahl von Anteilsrechten. Die Gleichwertigkeit aller Aktien derselben Ausstattung hat zur Folge, dass die in den Altaktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte durch die Ausgabe neuer Aktien im Verhältnis der Anzahl der neuen zur Anzahl der alten Aktien abnehmen. Insbes der Umfang der stillen Reserven und die Anzahl der Stimmrechte werden durch die Kap-Erhöhung nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – beeinflusst; der Erhöhung des Nenn-Kap steht keine entspr Vermehrung dieser Rechte bzw des Umfangs der stillen Reserven gegenüber. Zu Recht sieht deshalb der BGH in dieser Rechtsminderung den Grund für das in § 186 Abs 1 AktG jedem Aktionär für den Fall einer Kap-Erhöhung grds eingeräumte Bezugsrecht im Umfang seiner bisherigen Beteiligung, das nur aus besonderen, im überwiegenden Gesellschaftsinteresse liegenden sachlichen Gründen ausgeschlossen werden kann (s Urt des BGH v 13.03.1978, BGHZ 71, 40, 44ff). Dieser Vorgang wird bei börsennotierten Aktien dadurch nachvollzogen, dass sich – wenn der Ausgabekurs der neuen Aktien niedriger ist als der Börsenkurs der Altaktien – nach der Kap-Erhöhung ein Mittelkurs bildet, der unter dem Kurs der alten Aktien und über dem Ausgabekurs der neuen Aktien liegt (s Urt des BFH v 21.08.1996, BFH/NV 1997, 314). Die hinsichtlich der Altaktien eintretende Wertminderung ist Ausdruck einer aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Folgen der Kap-Erhöhung bei den Altaktien eintretenden Substanzminderung. Es wäre nicht erklärbar, warum es in diesem Fall (nur) zu einer Wertminderung kommen soll, ohne dass damit (auch) eine Substanzminderung verbunden ist. So räumt auch Gerlach (Beil BB 3/1985, 3) ein, dass der Börsenkurs der Altaktie um den Wert des Bezugsrechts, das den Anspruch auf die Zuteilung neuer Aktien verkörpert, sinkt. Dem Bezugsrecht kommt damit die Funktion eines Korrektivs zu, das es dem Inhaber der Altaktie ermöglicht, für die von dieser auf das Bezugsrecht übergehenden Substanz durch dessen Veräußerung einen Ausgleich zu erhalten, falls er sich nicht für den Bezug neuer Aktien entscheidet. Übernimmt ein der Kap-Ges bereits angehörender AE eine Stammeinlage auf das erhöhte Kap, so erwirbt er zu seinem urspr Geschäftsanteil einen weiteren hinzu, wobei beide Geschäftsanteile ihre Selbständigkeit behalten (für die GmbH s §§ 15 Abs 2, 55 Abs 3 GmbHG). Nach der sog Abspaltungstheorie ist das Bezugsrecht ein von der Substanz der alten Aktie abgespaltenes Recht. Danach verkörpert das Bezugsrecht nach seinem wirtsch Gehalt, sofern die jungen Aktien zu einem unter dem Wert der alten Aktien vor der Kap-Erhöhung liegenden Ausgabekurs begeben werden, einen Teil der Substanz der Kap-Ges, die bis dahin allein durch die alten Anteile repräsentiert wurden. Das gilt sinngem für GmbH-Anteile. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ein selbständiges Sonderrecht, das nicht als Ertrag aus der bisherigen Aktie, sondern als vermögensmäßige Abspaltung vom Stammrecht zu werten ist (entspr bei der GmbH; s § 55 Abs 3 GmbHG). Die Überlassung eines Bezugsrechts auf neue Aktien führt beim AE grds nicht zu stpfl Kap-Erträgen. Insoweit liegt zwar eine Bereicherung des AE, aber keine Vermögensminderung bei der Kap-Ges vor (glA s Jochum, in K/S/M, § 20 EStG Rn C/1 24). Veräußert der AE die Bezugsrechte weiter, ist der Erlös daraus, der zur Vermögenssphäre gehört, bei zum BV gehörenden Anteilen stpfl (s Urt des BFH v 06.12.1968, BStBl II 1969, 105; v 21.07.1976, BStBl II 1977, 46; v 05.04.1978, BStBl II 1978, 414 und v 27.03.1979, BStBl II 1979, 560). Für Kö als Veräußerer eines Bezugsrechts hat der BFH (s Urt des I. Senats des BFH v 23.01.2008, BStBl II 2008, 719) die Anwendung des § 8b Abs 2 KStG abgelehnt (krit wegen des Widerspru...