Tz. 271
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die Veranlasserhaftung erfasst Fehlverhalten des Empfängers in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 128). Eine Fehlverwendung ist nicht gegeben, wenn der Empfänger die Zuwendung zu dem in der Bestätigung angegebenen st-begünstigten Zweck verwendet hat, auch wenn er im KSt-Veranlagungsverfahren nicht als st-begünstigte Kö iSd § 51ff AO anerkannt wird (s Urt des BFH v 10.09.2003, BStBl II 2004, 352,und v 28.07.2004, Az: XI R 40/03); die Mittelfehlverwendung ist unabhängig von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Kö zu prüfen (s Beschl des BFH v 03.02.2014, BFH/NV 2014, 859). Hierzu s auch H 10b.1 "Spendenhaftung" EStH 2019.
Tz. 272
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine Fehlverwendung liegt zB dann vor, wenn die Zuwendung in einem stpfl wG (auch: bezahlter Sport – s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 259ff) verwendet wird, zB zur Verlustabdeckung dieses Betriebs. Nach der Rspr, s Beschl des BFH v 23.02.1999 (BFH/NV 1999, 1055), kann eine Fehlverwendung auch schon darin liegen, dass eine Spende einer unzulässigen Rücklage zugeführt wird (hierzu s auch Urt des FG HH v 25.02.2015, EFG 2016, 534, Rn 79). Eine solche Rücklagenzuführung liegt – entgegen der Rechts-Auff des FG – jedoch nicht bereits dann vor, wenn die Zuwendungen auf einem besonderen Spendenkto belassen werden, sofern (andere) Mittel iHd zugewendeten Beträge tatsächlich für die st-begünstigten Zwecke verwendet werden (s Urt des BFH v 20.03.2017, BStBl II 2017, 1110). Der zeitnahen Mittelverwendungspflicht unterliegen nur die nach § 51ff AO st-begünstigten Kö (einschl der als gemeinnützig anerkannten BgA von jur Pers d öff Rechts, zB kommunale Theater), nicht jedoch die jur Pers d öff Rechts, soweit sie Spenden in ihrem nicht-wirtsch Bereich entgegennehmen (s Fritz, DStZ 2017, 190).
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 3 S 2, 2. Alt. KStG, liegt eine Mittelfehlverwendung auch dann vor, wenn die Zuwendung nicht zu dem in der Bestätigung angegebenen st-begünstigten Zweck, jedoch für einen anderen st-begünstigten Zweck verwendet wird (ebenso s Mai in F/D, KStG, § 9 Rn 55 und s Bott in E+Y, KStG, § 9 Rn 109). Buchna ua (Gemeinnützigkeit im StR, 11. Aufl, 462ff) halten – uE zutr – eine solche Auslegung des Ges jedoch für nicht zulässig, da die Haftung (zumindest) eine Gefährdung des St-Anspruchs dem Grunde nach voraussetze, die bei einer Verwendung der Spenden für spendenbegünstigte Zwecke nicht eintrete (ebenso s Fritz, DStZ 2017, 190; aA s Ellerbeck in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 166).
Eine Fehlverwendung liegt uE auch dann vor, wenn eine Kö, die zunächst ausschl Zwecke verfolgte, zu deren Förderung auch Mitgliedsbeiträge abzb waren, später ihre satzungsmäßigen Zwecke erweitert, nunmehr auch Zwecke verfolgt, zu deren Förderung nur Spenden abzb sind, und die früher erhaltenen Mitgliedsbeiträge jetzt in diesem (neuen) Tätigkeitsbereich verwendet. In diesem Fall werden die Mitgliedsbeiträge nicht für die Zwecke verwendet, zu deren Förderung ihr Empfang bestätigt wurde. Nach Hüttemann (s Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl Rn 8.129) liegt eine Fehlverwendung auch vor, soweit aus Spenden unangemessene Ausgaben bestritten werden, zB überhöhte Aufwendungen für Spendenwerbung oder für Mitglieder.
Tz. 273
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Nach dem Urt des FG HH v 25.02.2015 (EFG 2016, 534) ist der maßgebliche Zeitpunkt der Verwirklichung des letzten Teils des Tatbestands der Veranlasserhaftung der Zeitpunkt der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung, da der in der Bestätigung angeführte Verwendungszweck maßgeblicher Bezugspunkt hierfür sei (zust s Urt des BFH v 20.03.2017, Az: X R 13/15).
Da zur Tatbestandsverwirklichung auch die Nichtverwendung der Mittel "zu den in der Bestätigung angegebenen st-begünstigten Zwecken" gehört, kann der Tatbestand der Veranlasserhaftung ohne (bzw vor) der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung nicht verwirklicht werden (s Urt des BFH v 20.03.2017, Az: X R 13/15).