Tz. 150
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Eine Zuwendung muss, um nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG abzb zu sein, tats für die begünstigten Zwecke verwendet werden (s H 10b.1 "Zuwendungsbestätigung" EStH 2022). Eine tats Verwendung der Spende für st-begünstigte Zwecke erfordert jedoch nicht, dass genau der zugewendete Einzel-Geldschein oder die Einzel-Bankgutschrift für diese Zwecke verausgabt wird; es genügt vielmehr, dass die Kö Mittel iHd zugewendeten Beträge (zeitnah) für ihre st-begünstigten Zwecke verwendet (s Urt des BFH v 20.03.2017, Az: X R 13/15). Auch muss der begünstigte Empfänger nicht frei (ohne Zweckbindung) über die Verwendung des Spendenbetrags verfügen können (s Urt des BFH v 16.03.2021, BStBl II 2021, 810). Zur Verwendung einer mit einer Zweckbindung geleisteten Zuwendung durch die st-begünstigte Kö s Urt-Anm v Geserich (FR 2022, 24). UE sind auch solche Spenden stlich abzb, die zur Anschaffung von WG, die der Vermögens-Verw dienen, geleistet wurden. Hierzu s Tz 152; s § 62 Abs 3 Nr 2 AO; s Hüttemann (Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl, Rn 8.108ff); und s Schr des BMF v 01.02.2002 (BStBl I 2002, 221). Es ist jedoch grds unzulässig, Zuwendungen in einem stpfl wG zu verwenden. Geschieht dies dennoch, so liegt eine Fehlverwendung vor, die zur sog Veranlasserhaftung führt. Zu den Auswirkungen der Verwendung einer Zuwendung für nicht begünstigte Zwecke s Tz 270ff. Zur Verwirklichung st-begünstigter Zwecke im Ausl s Vfg des BayLfSt v 09.08.2021 (DB 2021, 2256); s Vfg der OFD Ffm v 02.03.2021 (StED 2021, 269); und s Erl des Fm SnA v 01.03.2022 (DStR 2022, 887).
Tz. 151
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Spenden können auch an jur Pers d öff Rechts zur Verwendung in "klassischen" BgA wie zB Verkehrs- oder Versorgungsbetrieben geleistet werden, wenn die Spenden dort für einen st-begünstigten Zweck verwendet werden, zB zur Ausstattung der Omnibusse eines Verkehrs-BgA mit (ges nicht vorgeschriebenen) Ruß-Partikelfiltern oder zur Ausrüstung eines Wasserversorgungs-BgA mit verbesserten Wasserfiltern (s Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl, Rn 8.13; s Stalleiken, FR 2010, 781; und s Eversberg/Baldauf, DStZ 2011, 597). BgA sind entweder Sondervermögen (Eigenbetriebe) oder wirtsch Betätigungen ohne besondere betriebsbezogene Organisation (Regiebetriebe; s § 4 KStG Tz 16ff) und somit rechtlich unselbständiger Teil der zum Empfang von Zuwendungen berechtigten jur Pers d öff Rechts. Hierzu s auch Baldauf (ZKF 2017, 121).
Tz. 152
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Eine Ausnahme vom Erfordernis der tats Verausgabung der Zuwendung für st-begünstigte Zwecke besteht, wenn die Erstausstattung einer st-begünstigten Stiftung mit Stiftungskap oder die Erhöhung des Stiftungskap im Spendenwege erfolgt. Hier ist die Abziehbarkeit der Spende gem § 9 Abs 1 Nr 2 KStG gegeben, obwohl nicht die Zuwendung selbst, sondern nur die daraus erzielten Erträge für die st-begünstigten Zwecke verwendet werden. Das gilt auch für Spenden, die aufgr einer Stiftungskampagne geleistet werden, wenn im Spendenaufruf um Zustiftungen zum Stiftungs-Kap gebeten wurde (s § 62 Abs 3 Nr 3 AO). Die Abziehbarkeit setzt allerdings voraus, dass der Rückfall des Stiftungs-Kap beim Erlöschen der Stiftung an den Stifter oder seine Erben ausgeschlossen ist (s Urt des BFH v 05.02.1992, BStBl II 1992, 748 und s AEAO zu § 55 Abs 3, Nr 32).
Der Spendenabzug ist ebenso zulässig, wenn andere st-begünstigte Kö durch die Spende eine Kap-Erstausstattung oder Kap-Erhöhung erhalten sollen. Auch hier ist aber Voraussetzung, dass ein Kap-Rückfall an den Spender ausgeschlossen ist.
Tz. 153
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wird die Zuwendung (insbes eine Spende) an den Leistenden zurückgezahlt (zB aufgr eines Herausgabeanspruchs nach § 812 BGB oder wegen Nichtvollziehung einer Auflage nach § 527 BGB), so ist nach hM die Veranlagung des Zuwendenden, bei der die Zuwendung ursprünglich st-mindernd berücksichtigt wurde, nach § 175 Abs 1 Nr 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu ändern (s Buchna ua, Gemeinnützigkeit im StR, 11. Aufl, 458; s Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl, Rn 8.37; und s Urt des BFH v 19.03.1976, BStBl II 1976, 338). Zur Abziehbarkeit einer mit einer konkreten Zweckbindung geleisteten Spende s Urt des BFH v 16.03.2021 (BStBl II 2021, 810). Zu Fällen, in denen von vornherein feststeht, dass die Zuwendung – zB im Falle der Auflösung einer Stiftung – an den Spender zurückzuzahlen ist, s Tz 152. Zu diesem Thema s auch Blusz (NWB 2018, 3302).