Ausgewählte Literaturhinweise

Herzig, Die Liquidation von Kap-Ges im kstlichen Anrechnungsverfahren, FR 1979, 289;

Herzig, KStliche Zweifachbelastung von Liquidationsraten auf der Gesellschaftsebene, DB 1979, 1007;

Dötsch, Kap-Erhöhung und Kap-Herabsetzung – Auswirkungen auf Einkommensermittlung und EK-Gliederung, DB 1981, 1994;

Boochs, Stliche Probleme bei der Liquidation inl Kö sowie ausl BetrSt und TG inl Kö, DStZ 1989, 296;

Winter, Herabsetzung und Zurückzahlung des Stamm-Kap der GmbH bei der Ertragsbesteuerung der Gesellschaft und der Gesellschafter, GmbHR 1993, 576;

Halm, Formelle und materielle Erfordernisse der ordentlichen Kap-Herabsetzung im Recht der GmbH, DStR 1997, 1332;

Heidemann, Gestaltungen im Vorfeld der Liquidation der GmbH, INF 1998, 716, 746;

Kussmaul/Junker, Die stliche Seite der Kap-Herabsetzung nach erfolgter Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln, DB 1998, 2083;

Hohmuth, Die Kap-Herabsetzung bei der GmbH unter der Geltung des MoMiG, GmbHR 2009, 349;

Haase, Die Besteuerung von Kap-Erhöhungen bei Kap-Ges, Ubg 2015, 692;

Wollweber/Vitale, Typische stliche Fallstricke bei der Beendigung der GmbH, GmbH-StB 2020, 299.

3.1.5.1 Grundsätzliches

 

Tz. 277

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zu den Eink aus KapV gehören gem § 20 Abs 1 Nr 2 EStG

  • Bezüge, die nach der Auflösung einer Kö oder Pers-Vereinigung anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap oder des stlichen Einlagekontos bestehen, es sei denn, die Bezüge auf Grund einer Kap-Herabsetzung gelten als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG (dazu im Einzelnen s Tz 279ff).
  • Bezüge, die auf Grund einer Kap-Herabsetzung bei einer Kö oder Pers-Vereinigung anfallen und die als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten (dazu im Einzelnen s Tz 284ff).

§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG ist durch das SEStEG mit Wirkung ab dem VZ 2007 dahingehend geändert worden, dass die früheren Worte "unbeschr stpfl" gestrichen worden sind, so dass die in § 17 Abs 4 iVm § 20 Abs 1 Nr 2 EStG angeordnete Aufteilung der Auskehrung in einen Kap-Ertrag und in eine Rückzahlung von Nenn-Kap auch bei Auskehrungen anlässlich der Auflösung oder der Kap-Herabsetzung einer ausl Kö vorzunehmen ist (s Früchtl/Prokscha, BB 2007, 2147; weiter s Tz 282).

Wegen der in § 28 Abs 2 S 2 KStG enthaltenen Regelung, wonach eine Kap-Herabsetzung im Anschluss an eine vorangegangene Kap-Erhöhung unter Umwandlung von Gewinnrücklagen in Nenn-Kap wie eine GA zu behandeln ist, s § 28 KStG Tz 76ff. Durch das SEStEG wurde § 28 Abs 2 KStG um einen S 4 erweitert (dazu s § 28 KStG Tz 90).

 

Tz. 278

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Bei Kap-Ges fällt der Liquidationserlös bei der MG grds unter die StBefreiung nach § 8b Abs 2 KStG. Unter § 8b Abs 2 KStG fallen aber nur Auskehrungen der TG an die MG, die nicht bereits zu den von § 8b Abs 1 KStG erfassten Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG gehören, mithin die Rückzahlung von nicht aus der Umwandlung von sonstigen Rücklagen stammendem Nenn-Kap und von Einlagen. GlA s Gosch (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8b Rn 211) und s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 252). Ein nach § 8b Abs 2 S 3 KStG stfreier Gewinn entsteht, soweit der vorgenannte Anteil an der Kap-Rückzahlung den Bw der Kap-Beteiligung übersteigt. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 152.

Liegt der Bw der Kap-Beteiligung über dem Betrag der Kap-Rückzahlung, entsteht zum Zeitpunkt des bilanziellen Wegfalls der Beteiligung ein Aufgabeverlust, der dem Abzugsverbot gem § 8b Abs 3 S 3 KStG unterliegt. Hierzu s Wollweber/Vitale (GmbH-StB 2020, 299). Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 200.

3.1.5.2 Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung

 

Tz. 279

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Durch die Auflösung bzw Liquidation einer (bis VZ 2006: unbeschr stpfl, ab VZ 2007: auch einer beschr stpfl) Kap-Ges (s §§ 262ff, 278 AktG, s §§ 60ff GmbHG) ändert sich der gesellschaftsrechtliche Zweck vom satzungsmäßigen Zweck hin zur Abwicklung.

Wegen der stlichen Behandlung von während des Abwicklungszeitraums vorgenommenen (vorher beschlossenen) oGA und von während dieses Zeitraums unter Verstoß gegen die §§ 60ff GmbHG vorgenommenen Vorteilszuwendungen an die AE s § 40 KStG Tz 34.

 

Tz. 280

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§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG spricht die Auflösung einer Kö oder Pers-Vereinigung in seinen beiden Sätzen an.

Sein S 1 nennt die Bezüge aus der Auflösung einer in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannten Kö, die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap bestehen. Die in S 1 Hs 2 angeordnete entspr Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG bedeutet, dass auch Zahlungen aus dem stlichen Einlagekonto nicht zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führen, sondern in die Besteuerung nach § 8b Abs 2 und 3 EStG einzubeziehen sind.

 

Tz. 281

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Sein S 2 nennt die Bezüge aus der Rückzahlung von Nenn-Kap, die nach der Auflösung einer in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannten Kö anfallen und die als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten. Nach § 28 Abs 2 S 2 KStG gilt die Rückzahlung des Nenn-Kap, soweit der Sonderausweis gem § 28 Abs 1 S 3 KStG zu mindern ist, als GA, die beim AE zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt. In dem Sonderausweis wird betragsmäßig festgehalten, wie viel der Besteuerung gem § ...

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