Tz. 33a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Mit dem KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) wird Pers-Handels- (OHG und KG) und Partnerschaftsgesellschaften auf unwiderruflichen Antrag ermöglicht, wie eine Kap-Ges behandelt zu werden, legaldefiniert als "optierende Gesellschaft" (s § 1a KStG).

Die Antragstellung (sog "Optionsmodell") ist möglich für ab dem 01.01.2022 beginnende Wj (s § 34 Abs 1a KStG). Der Übergang zur KSt-Besteuerung erfolgt über einen fiktiven Formwechsel unter Anwendung der §§ 125 UmwStG (s § 1a Abs 2 KStG). Aufgr der Option gilt die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft für ertragstliche Zwecke als Beteiligung eines nicht pers haftenden Gesellschafters an einer Kap-Ges (s § 1a Abs 3 KStG).

Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Option zur KSt-Besteuerung, s § 1a KStG Tz 1ff.

 

Tz. 33b

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die optierende Gesellschaft iSd § 1a KStG ist nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG unbeschr kstpfl, wenn Sitz oder Geschäftsleitung im Inl liegen (s Tz 22ff). Dabei handelt es sich bei der optierenden Gesellschaft nicht um eine besondere stliche Rechtsform. Vielmehr wird für ertragstliche Zwecke die Behandlung als Kap-Ges fingiert, auch wenn zivilrechtlich weiterhin eine Pers-Ges vorliegt (BT-Drs 19/28656, 20). Maßgebend für das Gesellschaftsrecht und Verfahrensrecht bleiben das HGB bzw PartGG und es kommt insoweit nicht zur Anwendung des GmbHG bzw AktG.

 

Tz. 33c

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Rückkehr der optierenden Gesellschaft zur Besteuerung nach Pers-Ges-Grundsätzen (Rückoption) kann durch Antragstellung oder kraft Ges erfolgen (s § 1a Abs 4 KStG). Zum maßgeblichen Zeitpunkt endet die KSt-Pflicht der optierenden Gesellschaft ohne dass es einer tatsächlichen Auflösung bedarf.

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