Tz. 353
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 11.12.1968, BStBl II 1969, 188 und v 12.12.1969, BStBl II 1970, 212) zieht der Dividendenscheinerwerber in dem in § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 1 EStG geregelten Sachverhalt nur eine Forderung ein und erzielt keinen stpfl Ertrag (s Tz 329). Legt er dem Kreditinstitut den Dividendenschein zur Einlösung vor, behält dieses mangels Kenntnis des genauen stlichen Sachverhalts – wie bei einer normalen Dividendenzahlung – KapSt ein.
Zur Rückerstattung dieser zu Unrecht einbehaltenen KapSt regelt § 45 S 1 EStG, dass in den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den AE ausgezahlt wird, die Erstattung der KapSt an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen ist. Nach Satz 2 des § 45 EStG gilt Satz 1 nicht in den Fällen des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2 EStG.
Die Regelung des § 45 EStG hängt mit dem durch das StandOG eingefügten § 20 Abs 2a (heute: Abs 5) EStG und dessen Auswirkungen auf die Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG zusammen. Für den Fall des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG, das ist die Veräußerung des (noch nicht entstandenen) Dividendenanspruchs unter Rückbehalt des Stammrechts, gibt § 45 S 2 EStG den Weg frei für die Erstattung einer zu Unrecht erhobenen KapSt nach § 37 Abs 2 AO an den Dividendenscheinerwerber. Nach dem bisherigen Wortlaut galt dies nur bei verbrieften Dividendenanspruchen (Dividendenscheinen). IRd Kroatien-StAnpG wurde § 45 S 2 EStG dahingehend geändert, dass die Vorschrift nicht nur bei dem Erwerb von verbrieften, sondern auch bei unverbrieften Dividendenanspruchen anzuwenden ist. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um eine lediglich klarstellende Änderung (s BT-Drs 18/1529, 59).
Tz. 354
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Für alle anderen Fälle, in denen die Dividende an einen anderen als an den AE ausgezahlt wird, das sind die nicht unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG fallenden Sachverhalte (s Tz 311–318), verbietet § 45 EStG die Erstattung der KapSt an den Zahlungsempfänger. In diesen Fällen darf nämlich der Stammrechtsinhaber, der die Dividende versteuern muss, die KapSt auf seine St-Schuld anrechnen. Das erfordert ggf die Weitergabe der St-Bescheinigung vom tats Empfänger der Dividende an den stlichen AE.
Der Grund dafür, dass die KapSt-Erstattung für die Fälle des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG anders als für die übrigen Fälle des Auseinanderfallens von Stammrecht und Dividendenschein geregelt worden ist, war der, dass nach damaliger Rechtslage in den Fällen des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG ein kapstpfl Tatbestand nicht vorlag, weil keine laufende Dividende, sondern ein VG besteuert wird. In den anderen Fällen wird die Dividende selbst besteuert.
Angesichts der damaligen gesetzgeberischen Motive hätte uE gleichzeitig mit der Einf der KapSt-Pflicht für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG durch das EURLUmsG die Ausnahmeregelung in § 45 S 2 EStG gestrichen werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.