Torsten Werner, Lukas Gläßer
Tz. 54j/1
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Durch das JStG 2022 sind die S 9 bis 16 des § 34 Abs 6e KStG idF des KöMoG und damit auch die Regelungen zur Bildung und Auflösung der Rücklage, die in § 34 Abs 6e S 11 bis 16 KStG idF des KöMoG enthalten waren, ersetzt worden. Die Regelungen sind nunmehr in den S 15 bis 20 des § 34 Abs 6e KStG enthalten. In dem neuen S 15 ist der Begriff "Stpfl" gestrichen worden, um zu verdeutlichen, dass auch PersGes die Möglichkeit zur Rücklagenbildung haben. Durch den neuen S 18 wird geregelt, dass auch eine Veräußerung der Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft zu einer sofortigen Auflösung der Rücklage führt. In den neuen S 14, 16 und 20 wurde der Verweis auf § 8b KStG um den Abs 6 ergänzt und im Verweis auf § 3 Nr 40 EStG ist der Buchst c durch den Buchst a ersetzt worden. Weiter s § 14 KStG Tz 1250.
Tz. 54k
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach § 34 Abs 6e S 15 KStG idF des JStG 2022 kann durch den Stpfl bis zur Höhe des den Bw der Organbeteiligung übersteigenden Betrags des Beteiligungsertrags aus der Auflösung eines passiven AP (ggf erhöht um den Angleichungsfaktor) eine den stlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden (Wahlrecht). Das Wahlrecht des Stpfl zur Bildung einer den stlichen Gewinn mindernden Rücklage besteht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ("bis zur Höhe"). Soweit diese Rücklage gebildet wird, sind die Regelungen des Teileink-Verfahrens und des § 8b KStG nicht anzuwenden (s § 34 Abs 6e S 16 KStG idF des JStG 2022).
Die Rücklagenbildung erfolgt auch bei einer (ehemaligen) OT-Pers-Ges (mit natürlichen Pers als MU) in deren St-Bil (Gesamthandsbil). Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage ist gesellschaftsbezogen auszuüben (s Schr des BMF v 29.09.2022, BStBl I 2022, 1412 Rn 25). Weiter s § 14 KStG Tz 1251, 1252.
Tz. 54l
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach § 34 Abs 6e S 17 KStG idF des JStG 2022 ist die Rücklage grds in dem Wj der Bildung und in den neun folgenden Wj zu jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen. Es besteht weder ein Wahlrecht bezüglich des Zeitraums der Auflösung noch ist eine freiwillige höhrere Rücklagenauflösung möglich. Weiter s § 14 KStG Tz 1253.
Tz. 54m
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Zu einer sofortigen gewinnerhöhenden Vollauflösung kommt es gem § 34 Abs 6e S 18 KStG idF des JStG 2022, wenn der (ehemalige) OT die Organbeteiligung veräußert. Bei nur tw Veräußerung der Organbeteiligung ist die Rücklage entspr anteilig aufzulösen.
Nach § 34 Abs 6e S 19 KStG idF des JStG 2022 sind der Veräußerung der Organbeteiligung insbes gleichgestellt:
- die Umwandlung des OG auf eine Pers-Ges oder natürliche Pers,
- die verdeckte Einlage der Organbeteiligung sowie
- die Auflösung der OG.
Weiter s § 14 KStG Tz 1254, 1255.
Tz. 54n
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Auf einen Gewinn aus der (ratierlichen oder vollständigen) Auflösung der Rücklage sind gem § 34 Abs 6e S 20 KStG idF des JStG 2022 die Regelungen des Teil-Eink-Verfahrens und des § 8b KStG anzuwenden. Weiter s § 14 KStG Tz 1256.