Tz. 41

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 37 Abs 2 S 3 letzter HS KStG mindert sich die KSt letztmalig in dem (besser: für den) VZ, in dem das 18. Wj endet, das auf das Wj folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs 1 KStG das KSt-Guthaben ermittelt wird. Nach § 37 Abs 2 S 4 KStG ist das verbleibende KSt-Guthaben letztmals auf den Schluss des 17. Wj festzustellen, das auf das Wj folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs 1 KStG das KSt-Guthaben ermittelt wird.

Bei einem mit dem Kj übereinstimmenden Wj (letztmalige EK-Gliederung zum 31.12.2000; Umrechnung in ein KSt-Guthaben zum 31.12.2001) bedeutet das, dass eine KSt-Minderung letztmals für eine im Jahr 2019für das Jahr 2018 erfolgte oGA, also für den VZ 2019, zu gewähren und dass das KSt-Guthaben letztmals auf den 31.12.2018 festzustellen ist. Bei abw Wj verschiebt sich die Schlussfeststellung entspr nach hinten.

 

Tz. 42

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Wegen der durch § 37 Abs 4-7 KStG idF des SEStEG erfolgten Umstellung von der bisherigen ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf eine ratierliche Auszahlung des sich zum 31.12.2006 ergebenden restlichen KSt-Guthabens (dazu s Tz 108 ff) haben die in § 37 Abs 2 S 3 und 4 KStG enthaltenen Regelungen zur letztmaligen KSt-Minderung sowie letztmaligen Feststellung des KSt-Guthabens nach Ablauf der 18-jährigen Übergangszeit keine Bedeutung mehr.

 

Tz. 43–45

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

 

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