Tz. 4

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 17 Abs 2 S 2 UmwG, der die Bewertung in der H-Bil der Übertragerin regelt, gelten für die Schlussbilanz ›die Vorschriften für die Jahres-Bil‹ entspr. Für den Regelfall bedeutet das den handelsrechtlichen Zwang zum Bw-Ansatz. Wegen des Falls der Wertaufholung nach § 280 HGB, s § 3 UmwStG nF Tz 23.

§ 24 UmwG, der die Wertansätze in der H-Bil der Übernehmerin regelt, wertet - anders als das St-Recht - die Verschmelzung als Anschaffungsgeschäft. Die übernehmende Pers-Ges kann das übernommene BV mit dem Bw lt Schlussbilanz der untergehenden Kö oder mit den AK ansetzen. AK sind der Betrag, den die Übernehmerin für die Anteile an der Übertragerin aufgewendet hat. In der H-Bil können somit insoweit stille Reserven aufgedeckt werden, als diese durch die AK für die Anteile gedeckt sind. Ausgeschlossen ist eine Aufdeckung stiller Reserven, die die AK der Übernehmerin übersteigen. Die AK für die Anteile können zwischen dem Nennbetrag (zB wenn die Anteile iRd Gründung der Kö erworben worden sind) und dem gemeinen Wert (zB wenn die Anteile erst kurz vor der Verschmelzung erworben worden sind) liegen.

Anders als stlich ist die Übernehmerin handelsrechtlich nicht an die Schlussbilanz der Übertragerin gebunden. Die Übernehmerin hat handelsrechtlich ein Bewertungswahlrecht und damit die Möglichkeit handelsrechtlich Abschr-Volumen zu schaffen. Ebenfalls hierzu s § 3 UmwStG nF Tz 23 ff. § 24 UmwG gilt ebenso wie § 17 Abs 2 UmwG nicht in den Fällen des Formwechsels. Hierzu s § 14 UmwStG nF Tz 14 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge