Tz. 12
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die Art der Eink der vermögensverwaltenden Pers-Ges bestimmt sich im Ergebnis durch die Tätigkeit ihrer Gesellschafter (s Urt des BFH v 20.11.1990, BStBl II 1991, 346). Unabhängig davon, ob ein oder mehrere Gesellschafter ihre Beteiligung in einem BV halten (Zebragesellschaft), erzielt die Pers-Ges Eink aus V + V oder aus KapV.
Umstritten ist, ob die Umqualifizierung der auf betrieblich beteiligte Gesellschafter entfallenden Eink in gew Einkünfte bereits auf der Ebene der Pers-Ges oder erst auf der nachgelagerten Ebene der Gesellschafter zu erfolgen hat.
Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 29.04.1994, BStBl I 1994, 282, weiter s Schr des BMF v 27.12.1996, BStBl I 1996, 1521) müssen die Eink aller Gesellschafter in einem ersten Schritt auf der Ebene der nicht gew tätigen Pers-Ges als Überschuss-Eink ermittelt, qualifiziert und festgestellt werden. Bezogen auf die betrieblich beteiligten Gesellschafter muss danach auf deren Ebene die Umrechnung und Umqualifizierung in gew Eink erfolgen.
AA der BFH (s Urt des BFH v 11.07.1997, BStBl II 1997, 39) und v 11.12.1997 (HFR 1998, 473), nach dessen Auff die gew Eink der betrieblich beteiligten Gesellschafter bereits iRd Feststellungsverfahrens, dh auf der Ebene der Pers-Ges zu ermitteln und zu qualifizieren sind. Dazu im Einzelnen, s Schmidt (EStG, 21. Aufl, Anm 202 ff zu § 15 EStG).
Tz. 13
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 8 Abs 1 S 2 UmwStG erklärt den § 4 Abs 2 und 3 UmwStG für entspr anwendbar. Die übernehmende Pers-Ges trifft hinsichtlich der Bewertung der übernommenen WG, der Abschr und der den Gewinn mindernden Rücklagen in die Rechtsstellung der übertragenden Kö ein. Wegen des zwingenden Ansatzes des übergehenden BV mit seinem gemeinen Wert ist die bisherige Bemessungsgrundlage um die Differenz zum gemeinen Wert aufzustocken. Auf die neue Bemessungsurndlage ist der geltende vH-Satz der Abschr anzuwenden.
Die in Tz 12 beschriebene Problematik, dass bei vermögensverwaltenden Pers-Ges neben privaten auch betriebliche Gesellschafter beteiligt sind, strahlt auf die entspr Anwendung des § 4 Abs 2 und 3 UmwStG aus.
Auf der Ebene der übernehmenden Pers-Ges ist daher in einem ersten Schritt festzustellen, ob die in § 4 Abs 2 und 3 UmwStG genannten Wertansatzgrundsätze auf eine vermögensverwaltende Gesellschaft Anwendung finden können. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob auf der Ebene der Gesellschafter, die ihre Anteile im BV halten, abweichende Regelungen anzuwenden sind. Dazu im Einzelnen, s Benkert/Menner (H/B, 2. Aufl, § 8 UmwStG Rn 23 ff). So kann zB eine von der übertragenden Kö gebildete § 6b EStG-Rücklage auf der Ebene der vermögensverwaltenden Pers-Ges anteilig insoweit nicht mehr fortgeführt werden, als an ihr Gesellschafter beteiligt sind, die ihre Anteile im PV halten.
Tz. 14
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 8 Abs 1 S 2 iVm § 4 Abs 2 S 2 EStG geht ein noch nicht verbrauchter Verlustabzug der übertragenden Kö nicht auf die Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges über. Es ist ein allgemeiner stlicher Grundsatz, dass ein Verlustabzug nicht von einem KSt- auf ESt-Subjekt (oder umgekehrt) übertragen werden darf.