Tz. 210
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Wie bei der beschr StPflicht iSd § 2 Nr 1 KStG setzt auch die beschr StPflicht nach § 2 Nr 2 KStG als objektives Merkmal das Vorliegen "inl" Eink voraus, die überdies dem St-Abzug unterliegen müssen (seit dem StÄndG 2003 "vollständig oder tw" im Hinblick auf die zeitgleich eingeführte nur hälftige Erhebung von KapSt, s Tz 216). Nach dem Urt des BFH v 11.12.1956 (BStBl III 1957, 49) ist der Begriff aber weder auf die stabzugspfl Kap-Erträge noch auf die unter § 49 EStG fallenden stabzugspfl Eink beschr. Der § 49 EStG kann nicht maßgebend sein, da § 2 Nr 2 KStG anderenfalls neben Nr 1 kaum sinnvoll wäre (ganz hM, zB s Lambrecht in Gosch, KStG, § 2 Rn 46; näher s Ramackers, IStR 2003, 383 gegen Wassermeyer, IStR 2003, 94). Entspr dem Zweck der Vorschrift (s Tz 204) genügt es vielmehr, dass überhaupt Abzugs-StPflicht besteht, zumal diese immer an "inl" Vergütungsschuldner anknüpft. Diese Voraussetzung erfüllen die KapSt nach § 43 EStG (ergänzend s § 32 KStG Tz 29) und seit dem UntStRefG 2008 auch § 32 Abs 3 KStG (s Tz 221 ff). Ob hierzu auch die Eink iSd § 50a EStG gehören, ist letztlich mit der hM (zB s Rengers in Blümich, § 2 KStG Rn 68; Lambrecht, aaO) zu bejahen. Gegen die Einbeziehung spricht zwar, dass § 50a EStG nach seiner Stellung im EStG vordringlich für Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt bzw KSt-Subjekten ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inl gedacht ist. Der Wortlaut der § 49 EStG iVm § 50a EStG knüpft aber gerade nicht an diese Merkmale an, sondern setzt ausdrücklich (nur) "beschr Stpfl" voraus, deren Kreis eben auch durch § 2 Nr 2 KStG definiert wird. Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage ließe sich eine einschränkende Auslegung nur bei Vorliegen eines gesetzgeberischen Versehens rechtfertigen. Dafür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbes sind keine zwingenden Gründe dafür erkennbar, warum die iRd § 2 Nr 2 KStG in Betracht kommenden St-Subjekte in Ansehung der Einkünfte iSd § 50a EStG stfrei gestellt werden müssten. Die Frage ist von geringer praktischer Bedeutung, jedoch s Urt des BFH v 15.03.1957 (BStBl III 1957, 226) zu Aufsichtsratsvergütungen, die eine AG einem Gemeindebeamten zahlt.
Tz. 211
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Nicht zum Umfang der StPflicht nach § 2 Nr 2 KStG rechnen die Eink, für die nach § 50a Abs 7 EStG der St-Abzug (nur) angeordnet werden kann (s Tz 141–148).
Tz. 211a
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Zum Umfang der KapSt-pflichtigen Einkünfte (s § 43 Abs 1 EStG) ist hervorzuheben, dass es durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens notwendig wurde, bestimmte Eink der KöR dem KapSt-Abzug und damit gleichzeitig der beschr Stpfl zu unterwerfen, um die anderenfalls fehlende Nachbelastung auf der Ebene des Empfängers der Kap-Eink sicherzustellen (§ 20 Abs 1 Nr 9 und 10 EStG iVm § 43 Abs 1 Nr 7a, 7b und 7c EStG). Im hier interessierenden Zusammenhang sind die Einkünfte iSd § 20 Abs 1 Nr 10 EStG von Belang (s Tz 204 und ausführlich s § 4 KStG Tz 249 ff).
§ 8b Abs 1 KStG kommt den beschr stpfl KöR nicht zugute. Denn es fehlt auch hier – ebenso wie grds bei den ausl beschr stpfl Kö (s Tz 71a) – wegen der Abgeltungswirkung des KapSt-Abzugs (s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG) an einer "Ermittlung des Einkommens"; auch § 43 Abs 1 S 3 EStG.
Zu den Fällen der Abstandnahme bzw den Möglichkeiten der Entlastung von KapSt sowie gewissen Vergünstigungen iRd früheren KSt-Anrechnungsverfahrens s Tz 214 ff.