Tz. 20
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Der Geschäftsplan muss bei allen Kassen, dh UK, Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, sicherstellen, dass der Betrieb der Kasse eine soziale Einrichtung darstellt. Der Begriff des Geschäftsplans stammt aus dem Versicherungsrecht (s § 5 VAG). Geschäftsplan sind danach die die Grundlagen des Versicherungsverhältnisses bestimmenden Regelungen (insbes Gesellschaftsvertrag oder Satzung, allgemeine Versicherungsbedingungen); zusätzliche stliche Besonderheiten bestehen nicht.
Pensionskassen sind, soweit sie die Rechtsform des VVaG haben, bereits nach § 5 VAG zur Aufstellung eines Geschäftsplans verpflichtet. Auch bei Pensionskassen in anderer Rechtsform sowie bei Sterbe- und Krankenkassen muss ein Geschäftsplan vorliegen.
Tz. 21
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
UK sind dagegen als Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger nicht zur Aufstellung eines Geschäftsplans iSd VAG verpflichtet. Nach § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst b S 2 KStG genügt es bei ihnen, wenn in anderer Weise sichergestellt ist, dass die Kassen nach Art und Höhe ihrer Leistungen eine soziale Einrichtung darstellen, zB durch Aufnahme entspr Bestimmungen in die Satzung oder – bei UK mit lfd Leistungen – durch Aufstellung eines Leistungsplans.
Die Sicherstellung des Charakters der sozialen Einrichtung durch die Satzung der UK ist nach der Rspr des BFH ausreichend. Danach kann die erforderliche Festschreibung des sozialen Charakters der Kasse bei einem eingetragenen Verein auch durch die Satzung erfolgen, weil diese – ebenso wie ein Leistungsplan – für die Dauer ihrer Gültigkeit einen die Organe der Kasse bindenden Entsch-Rahmen begründe. S Urt des BFH v 18.07.1990 (BStBl II 1990, 1088) und v 24.01.2001 (BFH/NV 2001, 1300).
Tz. 22
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Werden durch die tats Geschäftsführung die Grenzen des Leistungsplans überschritten, kann dies unterschiedliche Auswirkungen haben:
Verstöße von untergeordneter Bedeutung gefährden uE die StFreiheit nicht, schwerwiegende Verstöße haben dagegen regelmäßig ihren Verlust zur Folge. Verstöße von nur untergeordneter Bedeutung wird man immer dann annehmen können, wenn durch die zusätzlich von der Kasse erbrachten Leistungen die zulässigen Leistungsgrenzen des § 3 Nr 3 iVm § 2 KStDV (s Tz 42–49) nicht überschritten werden und der hierfür erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Volumen der Kasse (Vermögen, Erträge) unbedeutend ist (ebenso hierzu s rkr Urt des FG Köln v 13.05.1991, EFG 1991, 748).
In allen anderen Fällen, insbes wenn die Leistungsgrenzen des § 3 Nr 3 iVm § 2 KStDV durch die Zusatzleistungen überschritten werden, ist uE der Kasse dagegen die StFreiheit abzuerkennen.
Tz. 23
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Zur Frage der Zulässigkeit der Änderung des Leistungsplans von UK bei wirtsch Schwierigkeiten des Trägerunternehmens s die Rspr des BAG, insbes s Urt des BAG v 23.04.1985 (DB 1985, 2615). Danach kann der unverfallbare Teil einer Versorgungsanwartschaft wegen wirtsch Schwierigkeiten des Arbeitgebers nur gekürzt werden, wenn und soweit der ges Insolvenzschutz (s § 7 Abs 1 BetrAVG) eingreift, obwohl die Leistungen der UK unter Ausschluss des Rechtsanspruchs gewährt werden. Dagegen ist der noch nicht erdiente Teilbetrag von Versorgungsanwartschaften in seinem Bestand weniger geschützt. Insoweit kommt bei Leistungen von UK eine Kürzung schon dann in Betracht, wenn sich das Trägerunternehmen zwar in Schwierigkeiten, aber noch nicht in einer Notlage befindet (s Schr des BMF v 31.01.2002, Ziff 2, BStBl I 2002, 214; s Urt des BAG v 11.12.2001, DB 2003, 293; außerdem s Griebeling, DB 1991, 2336).
Zum Übergang des Vermögens der UK bei Insolvenz des Trägerunternehmens auf den Pensions-Sicherungs-Verein gem § 9 Abs 3 BetrAVG s Berenz (DB 2006, 1006).
Tz. 24
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In Fällen, in denen das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit einstellt und liquidiert werden soll, können Versorgungsleistungen der UK unmittelbar von einer Pensionskasse oder einem LVUVU übernommen werden (s § 4 Abs 3 BetrAVG).
Tz. 25
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Zur arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Trägerunternehmens, das als Gesellschafter oder Mitglied der UK Einfluss auf deren Gründung und Geschäftsführung hat, die Kasse finanziell ausreichend auszustatten s Beschl des BVerfG v 16.02.1987 (DB 1987, 1260, Az: 1 BvR 727/81).