Tz. 309

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der Umfang des dt Besteuerungsrechts wird grds durch die pers StPflicht bestimmt. Bei unbeschr KStpfl umfasst das dt Besteuerungsrecht sämtliche Eink (Welteinkommensprinzip, § 1 Abs 2 KStG). Beschr KStpfl iSd § 2 Nr 1 KStG unterliegen hingegen nur mit ihren inl Eink (Territorialitätsprinzip, s § 49 EStG) und beschr KStpfl iSd § 2 Nr 2 KStG nur mit ihren st-abzugspfl Eink der Besteuerung. Die Besteuerungsrechte können zB aufgr eines DBA ausgeschlossen (Freistellungsmethode, kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats etc) oder eingeschr (Anrechnungsmethode, lediglich der Höhe nach begrenztes Quellen-StR etc) sein.

 

Tz. 310

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der Wegfall des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines WG infolge (unilateraler) Gewährung einer StBefreiung gemäß § 5 KStG stellt keinen Ausschluss oder keine Beschränkung des dt Besteuerungsrechts dar, da die Gewährung der StBefreiung gerade in Ausübung des dt Besteuerungsrechts erfolgt (s BT-Drs 16/2710, 31; s Tz 61). Die Folgen der Gewährung der StBefreiung ergeben sich daher nur aus § 13 KStG.

Dies ist insoweit von Bedeutung, als sich aus der Anwendung von § 12 Abs 1 KStG und § 13 KStG – ungeachtet des unterschiedlichen Wertansatzes gW bzw Tw – unterschiedliche Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Entstrickung von originär erworbenen immateriellen WG ergeben können, da § 13 Abs 3 KStG (nur) eine Bewertungsvorschrift ist und daher zB das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs 2 EStG zu beachten ist (s Urt des BFH v 09.08.2000, BStBl II 2001, 71). Das mit dem SEStEG verfolgte Entstrickungskonzept wurde für die unilaterale Gewährung einer StBefreiung seitens des dt Ges-Gebers nicht in § 13 KStG adaptiert.

 

Tz. 311

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

DBA beschränken das Besteuerungsrecht der jeweiligen Vertragsstaaten inhaltlich; sie setzen also ein (innerstaatliches) Besteuerungsrecht voraus, sie begründen jedoch keine Besteuerungsrechte (sog Schrankenwirkung). Daher vermag die lediglich abkommensrechtliche Zuweisung einer Besteuerungsmöglichkeit, ohne dass dieser eine pers StPflicht ggüsteht, kein dt Besteuerungsrecht darstellen.

 

Tz. 312

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der Tatbestand des § 12 Abs 1 KStG setzt ein Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines dem KStpfl zuzurechnenden WG voraus. Ein dt Besteuerungsrecht, das sich lediglich auf die Gesellschafterstellung an einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse begründet (sog sekundäres Besteuerungsrecht), wird uE nicht vom Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG erfasst. IRd Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff AStG scheidet daher bereits im Grundsatz eine St-Entstrickung bei Beendigung der Hinzurechnungsbesteuerung – zB infolge Wegfall der Mehrheitsbeteiligung, Wegfall der Niedrigbesteuerung oder Wechsel von passiven zu aktiven Eink – aus.

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